258 Nr. 52. 1916.
Lehnt die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft den Ankauf der Garne ab, so sind
diese dadurch noch nicht freigegeben, es muß vielmehr daraufhin innerhalb zwei Wochen
nach Empfang des ablehnenden Bescheides die Entscheidung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I. unter genauer
Angabe der Mengen und Beifügung von Mustern eingeholt werden. Erst die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt dann endgültig über die
Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände oder gibt sie frei.
Jeder Freigabeantrag an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, bevor die beschlagnahmten
Garne der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zum Kauf angeboten sind, und
diese den Ankauf abgelehnt hat, ist zweck= und wirkungslos, und kann nicht berücksichtigt
werden.
Erläuterungen zu § 4.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Bei den Web-, Trikot= und Wirkgarnen sind nach der Bekanntmachung Nr. W. I.
761/12. 15. K.R.A. folgende Ausnahmen vom Veräußerungsverbot allgemein vorgesehen
und brauchen deshalb nicht besonders beantragt zu werden.
Alle Noppen-, Schleifen -(Loop-) Garne und solche Web-, Trikot= und
Wirkgarne (nicht Strickgarne), welche mit einem oder mit mehreren aus pflanzlichen
Fasern (z. B. Baumwolle, Kapok, Kokosfasern) hergestellten Fäden gezwirnt sind, unterliegen
nicht den Beschränkungen der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 16. K. R. A.
(Siehe jedoch die besonderen Vorschriften für baumwollhaltige Garne.) Die durch Zerreißen
von Noppen= und Schleifengarnen hergestellten neuen Garne sind dagegen
wieder beschlagnahmt.
Von den Strickgarnen sind alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben
zum Zwecke der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen frei.
Unter Hausgewerbebetrieben sind solche Betriebe zu verstehen, bei denen die
Materialien in geschlossenem Haushalt auf eigene Rechnung zum Verlauf
ür den Markt verarbeitet werden. Lohnbetriebe sind mithin nicht Hausgewerbeetriebe.
Im übrigen darf jedes Warenhaus 10 v. H. und jedes sonstige offene
Ladengeschäft 30 v. H. seiner Gesamtbestände (d. h. Gewichtsmengen) an Strickgarnen
nach dem Stande vom 31. Dezember 1915 im Kleinverkauf und an Hausgewerbebetriebe
veräußern. Es besagt dies nicht, daß von jeder Qualität und jedem
Posten 10 bezw. 30 v. H. zum beliebigen Verkauf freigegeben sind, sondern der Eigentümer
hat es in seiner Wahl, welche Qualitäten und Posten seines Gesamtbestandes
an Strickgarnen er zum Kleinverkauf bringen will, sofern er nur die vorgeschriebene
Menge von 10 bezw. 30 v. H. seines Gesamtvorrates nicht überschreitet.
Diese Ausnahmen bezüglich der Strickgarne sind an die Bedingungen geknüpft,
daß die ausgenommene Menge auch tatsächlich zum Kleinverkauf und zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe feilgehalten und der Verkaufspreis nicht höher bemessen wird,
als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 erzielte Verkaufspreis.
Sie gelten ausschließlich für Warenhäuser und sonstige offene Ladengeschäfte,
finden mithin keine Anwendung z. B. auf Grossisten und Händler, bei denen alle Bestände
an Strickgarnen beschlagnahmt sind.