Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

258  Nr.  52.  1916.

Lehnt  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  den  Ankauf  der  Garne  ab,  so  sind
diese  dadurch  noch  nicht  freigegeben,  es  muß  vielmehr  daraufhin  innerhalb  zwei  Wochen
nach  Empfang  des  ablehnenden  Bescheides  die  Entscheidung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  I.  unter  genauer
Angabe  der  Mengen  und  Beifügung  von  Mustern  eingeholt  werden.  Erst  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bestimmt  dann  endgültig  über  die
Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  oder  gibt  sie  frei.

Jeder  Freigabeantrag  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  bevor  die  beschlagnahmten
  Garne  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  zum  Kauf  angeboten  sind,  und
diese  den  Ankauf  abgelehnt  hat,  ist  zweck=  und  wirkungslos,  und  kann  nicht  berücksichtigt
  werden.

Erläuterungen  zu  §  4.

Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.

Bei  den  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen  sind  nach  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.
761/12.  15.  K.R.A.  folgende  Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot  allgemein  vorgesehen
  und  brauchen  deshalb  nicht  besonders  beantragt  zu  werden.

Alle  Noppen-,  Schleifen  -(Loop-)  Garne  und  solche  Web-,  Trikot=  und
Wirkgarne  (nicht  Strickgarne),  welche  mit  einem  oder  mit  mehreren  aus  pflanzlichen
Fasern  (z.  B.  Baumwolle,  Kapok,  Kokosfasern)  hergestellten  Fäden  gezwirnt  sind,  unterliegen
  nicht  den  Beschränkungen  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  16.  K.  R.  A.
(Siehe  jedoch  die  besonderen  Vorschriften  für  baumwollhaltige  Garne.)  Die  durch  Zerreißen
  von  Noppen=  und  Schleifengarnen  hergestellten  neuen  Garne  sind  dagegen
wieder  beschlagnahmt.

Von  den  Strickgarnen  sind  alle  im  Haushalt  und  in  Hausgewerbebetrieben
zum  Zwecke  der  eigenen  Verarbeitung  befindlichen  Mengen  frei.

Unter  Hausgewerbebetrieben  sind  solche  Betriebe  zu  verstehen,  bei  denen  die
Materialien  in  geschlossenem  Haushalt  auf  eigene  Rechnung  zum  Verlauf
  ür  den  Markt  verarbeitet  werden.  Lohnbetriebe  sind  mithin  nicht  Hausgewerbeetriebe.



Im  übrigen  darf  jedes  Warenhaus  10  v.  H.  und  jedes  sonstige  offene
Ladengeschäft  30  v.  H.  seiner  Gesamtbestände  (d.  h.  Gewichtsmengen)  an  Strickgarnen
  nach  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1915  im  Kleinverkauf  und  an  Hausgewerbebetriebe
  veräußern.  Es  besagt  dies  nicht,  daß  von  jeder  Qualität  und  jedem
Posten  10  bezw.  30  v.  H.  zum  beliebigen  Verkauf  freigegeben  sind,  sondern  der  Eigentümer
  hat  es  in  seiner  Wahl,  welche  Qualitäten  und  Posten  seines  Gesamtbestandes
an  Strickgarnen  er  zum  Kleinverkauf  bringen  will,  sofern  er  nur  die  vorgeschriebene
Menge  von  10  bezw.  30  v.  H.  seines  Gesamtvorrates  nicht  überschreitet.

Diese  Ausnahmen  bezüglich  der  Strickgarne  sind  an  die  Bedingungen  geknüpft,
daß  die  ausgenommene  Menge  auch  tatsächlich  zum  Kleinverkauf  und  zum  Verkauf  an
Hausgewerbebetriebe  feilgehalten  und  der  Verkaufspreis  nicht  höher  bemessen  wird,
als  der  zuletzt  vor  dem  31.  Dezember  1915  erzielte  Verkaufspreis.

Sie  gelten  ausschließlich  für  Warenhäuser  und  sonstige  offene  Ladengeschäfte,
finden  mithin  keine  Anwendung  z.  B.  auf  Grossisten  und  Händler,  bei  denen  alle  Bestände
  an  Strickgarnen  beschlagnahmt  sind.