262 Nr. 52. 1916.
Die nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung eingeführten Mengen werden
jedoch auf Antrag freigegeben, sofern der Nachweis der Einfuhr der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung erbracht ist. '
DieMcldepflichtgemäßdcrBekanntmachungNr.W.M.600J1.16.K.R.A.
inVerbindungmitderBekanntmachungNr.W.M.58J9.15.K.R.A.bleibtaberauch
für diese Garne (einschließlich Kriegswolle) bestehen. -
(2) Bekanntmachung vom 29. März 1916, betreffend Bastfasern und Erzeug-
nisse aus Bastfasern.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, be-
treffend Bastfasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. S. 1114, werden die
nachstehenden Erläuterungen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, in Berlin zu der Bekanntmachung, betreffend Be-
schlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs,
Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus
Bastfasern, hiermit zur allgemeinen Keuntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Er-
läuterungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 29. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches'-Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Nr. W. III. 2180/1. 16. K.R.A.
Erläuterungen
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und
Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf
und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.
Vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R. A.
Zu § 1.
Dieser Paragraph gibt lediglich eine Aufzählung der in der Bekanntmachung be-
handelten Gegenstände, spricht aber nicht eine Beschkagnahme aus. Diese wird viel-
mehr erst durch § 2 ausgesprochen.