Nr. 53. 1916. 269
handlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung. von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (REl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und
vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778) “) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (R#Bl. S. 54) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Rl. S. 549) und vom 21. Ok-
tober 1915 (RG#Bl. S. 684) ) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind. , «
§1.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben: .
I.dasHetftellungsverbotfllrBaumwollftosseM.11.1293,6.15.K.R.A.),
2. a) die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Be-
schlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwoll-
gespinsten, vom 14. August 1915 (W. II. 2548/7. 15. K. R.M.),
b) die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Be-
schlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baummollabfällen
und Baumwollgespinsten (abgekürzt Spinnverbot), vom 7. Dezember
1915 (W. II. 1726/11. 15. K.R..),
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so-
sern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*)Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ehbenso
wlrd bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle
mit Gefängnis bis zu sechs Monatemn bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsäßlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
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