Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  53.  1916.  285

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  gestatten.  Nur  schriftliche,
auf  den  Namen  der  Firma  lautende  Entscheidungen  haben  Gültigkeit.

Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  und  Anfragen,  welche  die  vorliegende
Bekanntmachung  betreffen,  sind  zu  richten  an  die  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlichen  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11.

8  65.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  April  1916  in  Kraft  und  erstreckt  sich  auch
auf  zollfreie  Gebiete.

Altona,  den  1.  April  1916.
Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl  ,
General  der  Artillerie.