Nr. 55. 1916. 295
änderung des Gesetzes vom 4. Juni 1861 (RGBl. S. 813), wird folgendes im Interesse
der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis gebracht: ç
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von
Männer= oder Knabenbekleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen-
und Kinderbekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen,
Korsetts) oder von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider= und Wäsche-
konfektion —, einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach
Ma; sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegenstände ganz oder
überwiegend aus Web-, Wirk= oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Rucksäcke,
Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken u. dgl.) im großen hergestellt
werden, gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung im großen
liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine beschränkte Stück-
zahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer, für den
der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt. Die Vorschriften finden ferner,
auch wenn es sich nicht um Herstellung im großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe
der bezeichneten Art Anwendung, in denen außer dem Inhaber oder Leiter mindestens
4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind.
Beschäftigung innerhalb der Betriebe der Unternehmer.
81.
Die reine Arbeitszeit der im Betriebe mit dem Zuschneiden der Stoffe beschäf-
tigten Personen darf 40 Stunden für die Woche nicht überschreiten. Die Zahl dieser
Personen darf nicht über diejenige hinausgehen, welche am 1. Februar 1916 für den
Betrieb mit Zuschneiden beschäftigt war. Das Zuschneiden mittels irgendwelcher mit
Kraft angetriebener Zuschneidemaschinen (auch Stanzen u. dgl.) ist verboten mit Aus-
schluß von Geweben, welche ganz oder teilweise aus Papier bestehen. Das Zuschneiden
mittels Zuschneidemaschinen mit Hand= oder Fußbetrieb ist nur während fünf Stunden
am Dienstag jeder Woche zulässig. Die Zahl dieser Zuschneidemaschinen darf nicht die-
jenige überschreiten, welche am 1. Februar 1916 im Betriebe vorhanden war.
Die reine Arbeitszeit der übrigen im Betriebe mit der Anfertigung oder Bearbei-
tung gewerblicher Erzeugnisse, mit dem Einrichten oder mit dem Ausgeben und Ab-
nehmen der Arbeit beschäftigten Personen darf gleichfalls 40 Stunden für die Woche
nicht überschreiten. -
.Den Betriebsunternehmern ist freigestellt, wie sie die nach Abs. 1, 2 zugelassene
Arbeitszeit innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen auf die einzelnen Werktage ver-
teilen wollen. Sie haben die danach für ihren Betrieb geltende Arbeitszeit innerhalb
acht Tagen dem zuständigen [Gewerbeaufsichtsbeamten] ) schriftlich anzuzeigen. Spä-
tere Anderungen dieser Arbeitszeit sind binnen acht Tagen dem zuständigen [Gewerbe-
aussichtsbeamten]““) anzuzeigen. Die von den [Landespolizeibehörden bestimmten Be-
".) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor.
Bayern „ „ „ Gewerberat.
Sachsen „ „ „ Ortspolizeibehörde.
Württemberg,„ „ „ Gewerbelnspektor.