306 Nr 56. 1916.
Klasse 1886 gummierte Regenmäntel-Stoffabfälle,
181 Kratzenstoffe, Unterlagen und sonstige gummierte Stoffe,
b„ 19 a andere Weichgummi-Abfälle ohne Einlage über 1,2 spez.,
„ 19b Kinderwagenreifen, Schuhabsätze, Matten ohne Stoff,
„ 20 Weichgummi-Abfälle, unsortiert, ohne Stoff (weich),
„ 20b Weichgummi-Abfälle, unsortiert, mit Stoff (weich).
Regenerate.
Klasse 21 Im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate,
„ 22 im Sturealkaliverfahren hergestellte Regenerate,
„ 23 in anderer Weise präparierte Abfälle.
5 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
alle natürlichen und juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufge-
führten Art in Gewahrsam haben, auch wenn sich solche Gegenstände
unter Zollaufsicht befinden;
befinden sich die Gegenstände am Stichtage (§ 6) auf dem Versand, so ist
betroffene Person der Empfänger. -
§4.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit
beschlagnahmt. · .
Trotz der Beschlagnahme dürfen sie an die durch schriftlichen Auftrag ausge-
wiesenen Beauftragten der Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W. 8, Mauerstraße 25,
verkauft oder geliefert werden).
Die für die Gummiindustrie durch Einzelverfügungen des zuständigen Kriegs-
ministeriums geregelte Verwendung und Verarbeitung der Gummiabfälle und Regene-
rate bleibt unberührt.
g 6.
Meldepflicht.
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den im §& 3 bezeichneten Personen
zu melden.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Be-
antwortung der Frage, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des
Meldepflichtigen befinden.
*) Die Namen der Aufläufer werden veröffentlicht werden.