Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  56.  1916.  307

Die  Meldepflicht  der  Gummifabriken  und  Regenerierbetriebe  ist  durch  Einzelverfügung
  geregelt  worden.
§  6.

Meldebestimmung.  6

Die  erste  Meldung  hat  bis  zum  10.  April  1916  für  den  bei  Beginn  des  1.  April
1916  vorhandenen  Bestand  zu  erfolgen.  Die  Meldungen  sind  fernerhin  für  den  1.  Juni
1916,  dann  fortlaufend  für  den  Ersten  jedes  zweitfolgenden  Monats  (1.  August,  1.  Oktober
  usw.)  zu  erstatten  unter  Einhaltung  der  Einreichungsfrist  bis  zum  10.  des  betreffenden
  Monats.  4

Die  Meldungen  haben  unter  Benutzung  der  amtlichen  Meldescheine  für  Altgummi
und  Gummiabfälle  zu  erfolgen,  für  die  Vordrucke  bei  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse
erhältlich  sind.  Die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten  Klassen  getrennt  (soweit
genaue  Mengen  nicht  ermittelt  werden  können,  schätzungsweise)  anzugeben;  falls  nur
ein  Schätzungswert  angegeben  wird,  ist  dies  besonders  zu  vermerken.

Die  monatliche  Meldung  der  Gummifabriken  und  Regenerierbetriebe  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

Alle  auf  den  Meldescheinen  geforderten  Angaben  sind  vorschriftsmäßig  zu  machen;
die  Urschrift  der  ausgefüllten  Meldescheine  ist  an  die  Kautschukmeldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  9,  Potsdamer
  Straße  10/11  einzureichen;  eine  Zweitschrift  ist  von  dem  Meldepflichtigen  gesondert
  aufzubewahren.

§  7.

.  Lagerbuchführung.
Üllbber  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  ist  ein  Lagerbuch  zu
führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  den  Vorratsmengen  der  einzelnen  im  §  2  aufgeführten

Klassen  und  die  Verwendung  dieser  Mengen  ersichtlich  sein  muß.  Das  Lagerbuch  ist  für
jeden  Meldezeitpunkt  abzuschließen.  "  9  ch  ist  fi
8  8.

Ausnahmen.

Ausgenommen  von  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Vorräte  der  im  §  2  bezeichneten

  Klassen,  die  bei  ein  und  derselbe  erson  3)  d  «  -  —
überschreiten.  selben  Person  (&§  3)  das  Gewicht  von  1  kg  nicht
8  9.

Anfragen.

Anfragen  betreffs  dieser  Bekanntmachung  sind  an  die  Kautschukmeldestelle  der

Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königli  reußischen  Kriegsministeri  n
Potsdamer  Straße  10/1  |,  zu  richten.  ch  Preußisch  gsministeriums,  Berlin  W.  9,

Atona,  den  1.  April  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  K.  Armeekorps.

v.  Rvoehl,
General  der  Artillerie.