Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  57.  1916.  319

hundert  Mark  angehalten  werden.  Die  zuständige  Behörde  wird  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  bestimmt.
83.
Bei  der  erstmaligen  Einreichung  der  Jahresabschlüsse  ist  ersichtlich  zu  machen,  um
welche  Beträge  Märgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  auf  Grund  des  &  1  Abf.  3
des  Gesetzes  gekürzt  worden  ist.  Dabei  ist  anzugeben,  zu  welchen  ausschließlich  gemeinnützigen
  Zwecken  die  Beträge,  deren  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  beansprucht  wird,
bestimmt  worden  sind  und  in  welcher  Weise  ihre  dauernde  Verwendung  zu  ausschließlich
gemeinnützigen  Zwecken  gesichert  ist.  Sind  solche  Beträge  im  Eigentume  der  Gesellschaft
verblieben,  so  ist  die  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  nur
ulässig,  wenn  besondere  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  getroffen  sind,  welche  dic
erwendung  zu  anderen  als  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  und  insbesondere  die
Wiederverwendung  im  Interesse  der  Gesellschaft  selbst  als  ausgeschlossen  erscheinen  lassen.
Die  Kürzung  des  für  die  Bildung  der  Sonderrücklage  zu  berechnenden  Mehrgewinns
  gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  nur  für  ein  Kriegsgeschäftsjahr  zulässig,  über
dessen  Geschäftsgewinn  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  verfügt  ist.

8  4.
Die  im  Eigentume  der  Gesellschaft  verbliebenen  Rücklagen  für  Wohlfahrtszwecke
im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  Satz  4  des  Gesetzes  dürfen  vom  Geschäftsgewinne  des  betreffenden
Geschäftsjahrs  nur  abgesetzt  werden,  wenn  sie  zugleich  die  Voraussetzungen  des  §  1  Abs.  3
des  Gesetzes  erfüllen.  Auch  soweit  diese  Rücklagen  nicht  vom  Geschäftsgewinn  abgesetzt
werden  dürfen,  sind  die  Gesellschaftsleiter  nicht  verpflichtet,  sie  gleich  den  anderen  freiwilligen
  Rückstellungen  (§  1  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes)  der  Sonderrücklage  zuzuführen.

5.

Die  Vorschriften  im  §  1  Abs.  2  Satz  4  und  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  beziehen  sich
nur  auf  Rückstellungen  und  Zuwendungen,  die  aus  dem  Bilanzgewinne  gemacht  worden
sind,  dagegen  nicht  auf  die  als  Geschäftsunkosten  anzusehenden  Zuwendungen  an  die  zu
militärischen  Dienstleistungen  einberufenen  Arbeiter  und  Angestellten  oder  deren  Angehörige
  und  die  sonstigen,  während  des  Geschäftsjahrs  gemachten  laufenden  Wohlfahrtsausgaben.


8  6.

Die  Vorschriften  des  §  3  Satz  1  und  Satz  2  des  Gesetzes  gelten  für  die  Feststellung
  des  Geschäftsgewinns  der  Kriegsgeschäftsjahre  und  der  Friedensgeschäftsjahre.

§5  7.

Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genosseuschaften,
die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter
oder  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder
Genossen  dienen,  gilt  als.  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  derjenige  Teil
des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten
  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern
  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.