Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

322  Nr.  57.  1916.

Die  Einreichung  von  Geschäftsberichten  und  Generalversammlungsbeschlüssen
  ist  nur  zu  fordern,  soweit  deren  Aufstellung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.

Von  der  Einreichung  der  Geschäftsberichte  usw.  kann  abgesehen  werden,
wenn  solche  schon  wegen  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  eingereicht  sind.

Für  diejenigen  Kriegsgeschäftsjahre,  für  welche  bis  zum  1.  Juni  1916  Abschlüsse
  noch  nicht  vorliegen,  sind  die  vorstehenden  Verpflichtungen  innerhalb
eines  Monats  nach  Feststellung  des  Abschlusses  zu  erfüllen.

Die  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen  können  eine  Verlängerung
der  Fristen  bewilligen.

2.  Die  gleichen  Verpflichtungen  liegen  den  Gesellschaften  der  in  5  1  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  ob,  die  ihren  Sitz  im  Auslande  haben,  aber  in  Mecklenburg-Schwerin
  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten.  Sie  haben  die.  Geschäftsberichte
  usw.  bei  dem  Vorsitzenden  derjenigen  Veranlagungskommission  einzureichen,
  in  deren  Bezirke  sie  für  das  Steucrjahr  1916/17  zu  veranlagen  sind.

3.  Inländische  Gesellschaften,  die  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken
dienen  und  demgemäß  nach  §  7  des  Gesetzes  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung
einer  Sonderrücklage  befreit  zu  sein  wünschen,  haben  bis  zum  1.  Juni  1916
einen  darauf  gerichteten  Antrag  bei  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission,
  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben,  einzureichen.

Die  Anträge  sind  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  des  Vorsitzenden  der
Veranlagungskommission  dem  Finanzministerium  zur  Herbeiführung  der  Entscheidung
  des  Bundesrats  einzeln  vorzulegen.  Die  Vorlage  hat  zu  unterbleiben,
wenn  sich  ohne  weiteres  übersehen  läßt,  daß  ein  Mehrgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes
  nicht  vorliegt.

Diese  Vorschriften  finden  bei  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen
auf  Grund  von  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

4.  Bleibt  eine  Gesellschaft  mit  der  Einreichung  der  Abschlüsse  usw.  im  Verzuge,
  so  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  den  verantwortlichen
Leiter  der  Gesellschaft  unter  Androhung  einer  angemessenen  Geldstrafe  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  2  Wochen  seinen  Verpflichtungen  zu  genügen.

Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  ist  die  verwirkte  Geldstrafe  festzusetzen
  und  nach  den  für  Ordnungsstrafen  bestehenden  Bestimmungen  einzuziehen.
Gleichzeitig  ist  die  Aufforderung  unter  ernenter  Strafandrohung  zu  wiederholen
und  dem  Gesellschaftsleiter  mitzuteilen,  daß  die  Geldstrafe  so  lange  wiederholt
werde,  bis  er  seinen  Verpflichtungen  nachgekommen  sei.