322 Nr. 57. 1916.
Die Einreichung von Geschäftsberichten und Generalversammlungsbeschlüssen
ist nur zu fordern, soweit deren Aufstellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Von der Einreichung der Geschäftsberichte usw. kann abgesehen werden,
wenn solche schon wegen Veranlagung zur Einkommensteuer eingereicht sind.
Für diejenigen Kriegsgeschäftsjahre, für welche bis zum 1. Juni 1916 Abschlüsse
noch nicht vorliegen, sind die vorstehenden Verpflichtungen innerhalb
eines Monats nach Feststellung des Abschlusses zu erfüllen.
Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen können eine Verlängerung
der Fristen bewilligen.
2. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Gesellschaften der in 5 1 des
Gesetzes bezeichneten Art ob, die ihren Sitz im Auslande haben, aber in Mecklenburg-Schwerin
einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie haben die. Geschäftsberichte
usw. bei dem Vorsitzenden derjenigen Veranlagungskommission einzureichen,
in deren Bezirke sie für das Steucrjahr 1916/17 zu veranlagen sind.
3. Inländische Gesellschaften, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
dienen und demgemäß nach § 7 des Gesetzes von der Verpflichtung zur Bildung
einer Sonderrücklage befreit zu sein wünschen, haben bis zum 1. Juni 1916
einen darauf gerichteten Antrag bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, einzureichen.
Die Anträge sind mit einer gutachtlichen Außerung des Vorsitzenden der
Veranlagungskommission dem Finanzministerium zur Herbeiführung der Entscheidung
des Bundesrats einzeln vorzulegen. Die Vorlage hat zu unterbleiben,
wenn sich ohne weiteres übersehen läßt, daß ein Mehrgewinn im Sinne des Gesetzes
nicht vorliegt.
Diese Vorschriften finden bei Anträgen auf Bewilligung von Ausnahmen
auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes entsprechende Anwendung.
4. Bleibt eine Gesellschaft mit der Einreichung der Abschlüsse usw. im Verzuge,
so hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission den verantwortlichen
Leiter der Gesellschaft unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe aufzufordern,
binnen einer Frist von 2 Wochen seinen Verpflichtungen zu genügen.
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist die verwirkte Geldstrafe festzusetzen
und nach den für Ordnungsstrafen bestehenden Bestimmungen einzuziehen.
Gleichzeitig ist die Aufforderung unter ernenter Strafandrohung zu wiederholen
und dem Gesellschaftsleiter mitzuteilen, daß die Geldstrafe so lange wiederholt
werde, bis er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.