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meinden und dann weiter auf die in Betracht kommenden Betriebe unterzuver-
teilen. Dabei ist der Umfang der bisherigen Schlachtungen des einzelnen Be-
triebes zu berücksichtigen.
Die Kreisbehörden für Volksernährung, die Ortsobrigkeiten und die Kom-
missare der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände haben darüber zu
wachen, daß die zugelassene Zahl der Schlachtungen nicht überschritten wird.
Gewerbliche Schlachtbetriebe haben ein Schlachtbuch zu führen. Die Führung
von Schlachtbüchern für andere Betriebe oder die allgemeine Führung von
Schlachtbüchern kann von der Landesbehörde für Volksernährung angeordnet
werden. In dem Schlachtbuche hat der Fleischbeschauer jede Schlachtung zu be-
scheinigen; das Buch ist jedesmal unaufgefordert dem Fleischbeschauer vor der
Beschau vorzulegen.
II. Gewerbliche Schlachtungen.
Schlachtungen von Rindvieh, Schafen und Schweinen, die nicht ausschließ-
lich für den eigenen Wirtschaftsbetrieb des Viehhalters bestimmt sind, dürfen
nicht über die zugelassene Höchstzahl hinaus und nur von solchen Personen, denen
von den Ortsobrigkeiten, im Gebiete der Ritterschaft von den Kommissaren der
ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände, die Erlaubnis zur Schlachtung
erteilt ist, oder deren Beauftragten vorgenommen werden. Die Ortsobrigkeiten
bezw. die Kommissare haben dem zuständigen Fleischbeschauer die Zahl der für
jeden Betrieb zugelassenen Schlachtungen mitzuteilen. Die Fleischbeschauer haben
die Lebendschau an Schlachttieren, die von nicht Personen oder über
die zugelassene Höchstzahl hinaus geschlachtet werden abzulehnen und der
Ortsobrigkeit bezw. dem Kommissar Anzeige zu Die Ortsobrigkeit
bezw. der Kommissar hat die Tiere vorläufig zu und der Kreis-
behörde für Volksernährung zur Verwertung für Besitzers zu über-
weisen.
Fleisch von Schlachttieren, die von unberechtigten Personen oder über die
zulässige Höchstzahl hinaus geschlachtet sind, ist nach Bestimmung der Kreis-
behörde für Volksernährung zugunsten der Gemeinde oder des Kommunalver=
bandes des Schlachtortes einzuziehen; ein Entgelt ist hierfür nicht zu bezahlen.
III. Hausschlachtungen.
Für Schlachtungen, die ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des
Viehhalters erfolgen (Hausschlachtungen), gelten folgende Vorschriften:
1. Die zur Schlachtung gelangenden Tiere müssen vom Besitzer minde-
stens sechs Wochen in seiner Wirtschaft gehalten sein.