Nr. 58. 1916. 329
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere als die von den Kreis-
behörden für Volksernährung hierfür bestimmten Personen oder Stellen, sowie
der Verkauf von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist. von
dem Zeitpunkt ab, an dem die Bezeichnung von Kreisvertrauensmannern seitens
der Kreisbehörden für Volksernährung erfolgt, verboten.
Zu § 9.
Ist eine Kreisbehörde für Volksernährung nicht in der Lage, die auf sie
nach der Verteilung seitens der Landesbehörde für Volksernährung entfallenden
Mengen Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu beschaffen,
so hat sie die fehlende Menge unverzüglich der Landesbehörde für Volksernäh-=
rung anzuzeigen, von der sie den Kommunalverbänden oder einzelnen derselben
zur Aufbringung aufzugeben ist. Die Kreisbehörden für Volksernährung haben
die aufgegebene Menge auf die Bezirke der Kommunalverbände zu verteilen;
die Ortsobrigkeiten und die Kommissare der ritterschaftlichen Bezirke haben dann
unter entsprechender Verteilung auf die Gemeinden — nötigenfalls unter An-
wendung der Zwangsbestimmungen im 8§ 2 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise — die Tiere zu beschaffen. Bei der Zwangsbeitreibung ist zu be-
achten, daß den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe die Tiere zu belassen
sind, die sie zur Fortführung der Wirtschaft bedürfen. In Zuchtviehherden
dürfen nur zur Mast aufgestellte Tiere enteignet werden. Welche Herden als
Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen die Landesbehörde
für Volksernährung.
Zu §& 10.
Die Kommunalverbände oder Gemeinden haben auf Verlangen eine Stelle
zu bezeichnen, die das ihnen zu liefernde Schlachtvieh zu übernehmen hat.
Für die Verbrauchsregelung von Fleisch und Fleischwaren in den Ge-
meinden ist der Gemeindevorstand zuständig.
Das gelieferte Schlachtvieh ist zum Zwecke der Verbrauchsregelung nach
Maßgabe der zugelassenen Schlachtungen auf die in Betracht kommenden Be-
triebe zu verteilen. Soweit erforderlich, sind weitere Anordnungen zu treffen,
um eine angemessene Verteilung des Fleisches und der Fleischwaren auf die Be-
völkerung sicherzustellen.
Die nach Absatz 3 Satz 2 getroffenen Anordnungen bedürfen der Genehmi-
gung der Landesbehörde für Volksernährung.