Nr. 58. 19162 331
Über Beschwerden gegen die Kreisbehörden für Volksernährung entscheidet
die Landesbehörde für Volksernährung. 4# "
Die Beschwerdeentscheidungen der Landesbehörde für Volksernährung sind
endgültig.
Schwerin, den 6. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 6. April 1916 zur Abänderung der Bekanntmachung
vom 29. Januar 1916 über den Verkehr mit Vieh und Fleisch.
Mit Rücksicht auf die Regelung der Fleischversorgung — vgl. Bundesrats-Ver-
ordnung vom 27. März 1916 und Ausführungs-Bekanntmachung vom heutigen
Tage — wird zur Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1916 über
den Verkehr mit Vieh und Fleisch — Rbl. Nr. 18 — Folgendes bestimmt:
J.
Dem 8 1 wird als fünfter Absatz angefügt:
Als Fleischwaren im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle Fleisch-
konserven und Räucherwaren von Fleisch, Würste aller Art sowie Speck.
II.
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
III.
Der Eingang des § 6 erhält folgende Fassung:
Die Ausfuhr von Vieh sowie von Fleisch und Fleischwaren nach Orten
außerhalb des Großherzogtums
IV
§ 7 wird aufgehoben. Die auf Grund des § 7 erteilten Genehmigungen
werden unwirksam