Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

336 Nr. 59. 1916. 
Zeitraum der ersten Einstellung mit zu berücksichtigen bei der Berechnung der 
im Abschnitt 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung uom 14. Juni kurch bezech 
neten Frist von 1 Monat, so daß ein Landsturmpflichtiger, der zunächst 
3 Wochen und später nochmals 3 Wochen eingestellt wird, als Kriegsteilnehmer 
anzusehen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der Eigeuschaft als 
Kriegsteilnehmer müssen am 8. April vorgelegen haben. Rekruten, Kriegsfrei- 
willige, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtige gelten aber auch dann als 
Kriegsteilnehmer, wenn sie zwar am 8. April 1916 noch nicht einen Monat 
lang eingestellt waren unter Berücksichtigung der späteren Zeit aber im ganzen 
einen Monat bei den Fahnen bleiben. Bei den unter Ziffer 1 b #a. a. O. an- 
geführten Personen ist nicht erforderlich, daß sie auf Grund ihrer militärischen 
Dienstpflicht eingestellt sind, vielmehr genügt ein privatrechtliches Dienstverhält- 
nis, durch das die Zugehörigkeit zur Land= oder Seemacht usw. begründet widd. 
Als Entlassung von den Fahnen gilt nur eine solche Entlassung, die die Eigen- 
schaft als Kriegsteilnehmer für die Zukunft beseitigt. 
II. 
Gegen Kriegsteilnehmer, die endgültig von den Fahnen entlassen sind, ist 
das Verfahren ohne weiteres fortzusetzen, 
1. wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der Entlassung 
nach den Bestimmungen der Verordnung von den Gnadenerweisun- 
gen ausgeschlossen bleiben soll, 
2. wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu verfolgende Straf- 
tat unter keine der Verordnungen über die Niederschlagung von 
Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer fällt und die Strafverfolgungs- 
behörde die Befürwortung der gnadenweisen Niederschlagung nicht 
für zulässig erachtet, oder die Niederschlagung abgelehnt ist. 
B. Zum Abschnitt II. 
1. Für die Frage, welche Personen als Kriegsteilnehmer anzusehen sind, 
zu welchem Zeitpunkte die Einberufung zu den Fahnen und die Entlassung von 
den Fahnen als erfolgt gilt, sind die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 
14. Juni 1915 und die zu deren Erläuterung ergangenen Bestimmungen im 
Abschnitt I der vorliegenden Bekanntmachung maßgebend. 
2. Ebenso wie bei den Verordnungen vom 27. Jannar und 14. Juni 
1915 ist es Voraussetzung für jede Anwendung dieser Verordnung, daß die 
Straftat, auf die das Strafverfahren sich bezieht, vor der Einberufung zu den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.