340 Nr. 60. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 8. April 1916, betreffend Stanlhöchstpreise für
Rindvieh.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung über
Stallhöchstpreise für Rindvieh wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
über Stallhöchstpreise für Rindvieh.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise in Verbindung mit der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
wentihn 2 werden hierdurch bis auf weiteres folgende Stallhöchstpreise für Rind-
vieh festgesetzt: ·
Vollfleischige Mastochsen «
Gewicht des Tieres (bis zu 6 Jahre alt), Kühe und alte Ochsen
Bullen ie goch gich gekalbt)! Preis für den Zentner
reis für den Zentner .
Zentner höchstens Mark höchstens Mark
11 und mehr 100 go
10 95 20
3 20 80
" 85 75
7 80 70
6 75 65
5 70 60
4 65 55
3 60 —
Maßgebend ist das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (12 Stunden futterfreh),
oder gefüttert gewogen, abzüglich 5 %. Z„
Bei Weiterverkauf von Tieren dürfen höchstens 3 Prozent vom Einstandspreis
als Aufschlag außer den baren Frachtauslagen erhoben werden.
Vieh, das zu Zuchtzwecken gekauft und zu Zuchtzwecken dauernd verwendet ird,
unterliegt den Höchstpreisen nicht.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 8. April 1916.
Die Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.