Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

356  Nr.  64.  1916.

mit  der  Maßgabe,  daß  in  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  ein  Abschlag
  von  15  %0,  in  Ortschaften  bis  zu  10  000  Einwohnern  ein  Abschlag  von
10  30%  von  den  Preisen  dieser  Taxen  den  Krankenkassen  zu  gewähren  ist.

Schwerin,  den  5.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  betreffend  Anordnungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  die  Bereitung  von  Kuchen  vom  16.  Dezember  1915.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von
Kuchen  vom  16.  Dezember  1915  —  Re  Bl.  S.  823  —  wird  angeo'dnrt.  daß
im  Sinne  dieser  Verordnung  zu  verstehen  sind:
unter  „Eiern“:  frische  Eier,  die  durch  Aufbewahrung  in  Kalkwasser,  Wasserglaslösung,
  Garantollösung  oder  dergl.  oder  in  Kühlhäusern  odcr  durch
Verpackung  in  Asche,  Korn,  Papier,  Stroh  oder  dergl.  haltbar  gemacht
sind;  .
unter  „Eierkonserven“:  flüssiges,  durch  Kochsalz  oder  sonstige  Zusätze  haltbar
gemachtes  Eigelb  und  Eiweiß  sowie  eingetrocknetes  Eigelb  und  Eiweiß
(auch  „künstliches“  Eiweiß,  Trockeneiweiß  oder  Eialbumin  genannt);
unter  „Eiweiß"“:  Eiweiß  jeder  Art,  also  auch  Trockeneiweiß  und  dergl.
Soweit  an  Stelle  von  Eiern  flüssiges  oder  getrocknetes  konserviertes  Eigelb
verwandt  wird,  dürfen  für  150  Gramm  Eier  neben  höchstens  100  Gramm
flüssigem  oder  17,5  Gramm  eingetrocknetem  Eiweiß  nicht  mehr  als  55  Gramm
flüssiges  oder  30  Gramm  eingetrocknetes  Eigelb  genommen  werden,  da
55  Gramm  flüssiges  konserviertes  ebenso  wie  30  Gramm  eingetrocknetes  Eigelb
etwa  der  in  150  Gramm  frischem  Ganzei  enthaltenen  Eidottermasse  und
17,5  Gramm  eingetrocknetes  Eiweiß  etwa  100  Gramm  flüssigem  frischem  Eiweiß
  (Eiklar)  entsprechen.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.