Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 64. 1916. 359 
3., daß die anzeigepflichtigen Personen rechtzeitig zum 26. April die vor- 
handenen Vorräte nach Gewicht feststellen; ç · 
daß alle Angaben in Zentner und Pfund zu machen sind; soweit das 
Gewicht der vorhandenen Vorräte nicht durch Wägen festgestellt 
werden kann, ist es aushilfsweise zu schätzen; » . 
daß mit dieser Aufnahme der Vorräte von Kartoffeln usw. eine all- 
gemeine Feststellung aller in der Nacht vom 25./26. April ortsan- 
wesenden Personen mit Einschluß aller Militärpersonen und Gefan- 
genen verbunden werden soll. 
7. Die Vordrucke für die Anzeigen und deren Zusammenstellung und Auf- 
rechnung gehen den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten, und im Großherzoglichen 
Domanium, im Klostergebiet und im Gebiet der Städte den Gemeindevorständen 
bezw. den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften den Ortsvorstehern durch das 
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zur sofortigen Verteilung an alle 
Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter zu. Die Hausbesitzer erhalten soviele 
Anzeigevordrucke, als Haushaltungen oder einzeln lebende Personen im Hause 
wohnen. 
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände die erforderlichen 
Vordrucke nicht oder nicht in genügender Anzahl erhalten, so haben sie sich so- 
sort an das Statistische Amt zu wenden. 
8. Den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern liegt 
es ob, die Vordrucke für die Anzeigen rechtzeitig, spätestens am 25. April zu ver- 
teilen und am 26. April wieder einzusammeln. Sie können sich hierbei zu ihrer 
Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des 
Gemeindevorstandes als Zähler zu wirken. 
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer 
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren 
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor. 
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher können 
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, 
mehrere Zählbezirke einrichten. 
9. Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher 
haben beschleunigt die Angaben der Anzeigepflichtigen auf Vollzähligkeit und 
Richtigkeit zu prüfen, und sofort in eine Ortsliste einzutragen und diese sorg- 
fältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so 
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