Nr. 65. 363
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 18. April 1916.
I. Abteilung.
II. Abtellung.
Inhalt:
(Nr. 10.) Landesherrliche Bestätigung eines Zusatzes zu § 2 Absk. 1
der unter dem 21. Dezember 1909 bestätigten Vereinbarung zur
Abänderung der Bestimmungen der Rostocker Erbverträge über „Geist-
liche Sachen“.
(1) Bekanntmachung, betreffend Kaffee. (2) Bekanntmachung, betreffend
die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland. (3) Bekanntmachung, be-
treffend Tee. (4) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Tee aus
dem Ausland. (5) Bekanntmachung, betreffend Zichorienwurzel. (6) Be-
kanntmachung, betreffend Rohfett-Übernahmepreise. (7) Bekanntmachung,
betreffend das Schlachten von Schaflämmern. (8) Bekanntmachung,
betreffend Allodifizierung des Lehngutes Gehmkendorf, A. Neukalen.
I. Abteilung.
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(Nr. 10.) Landesherrliche Bestätigung eines Zusatzes zu 8 2 Abs. 1 der unter
dem 21. Dezember 1909 bestätigten Vereinbarung zur Abänderung der Bestim-
mungen der Rostocker Erbverträge über „Geistliche Sachen“.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
tun hiemittels kund, daß Wir den zwischen Unserm Oberkirchenrat und der
Stadt Rostock vereinbarten, hierneben angehefteten Zusatz zu § 2 Absatz 1 der
unter dem 21. Dezember 1909 bestätigten Vereinbarung vom 22. April/7. Mai
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