Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

382 Nr. 69. 1916. 
II. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das 
Ministerium des Innern zu Schwerin. 
Schwerin, den 19. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(2) Bekanntmachung vom 19. April 1916, betreffend die Post der russischen 
Schnitter. 
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals vom 
12. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 19. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innemn. 
Im Auftrage: Walter. 
IIIG. Nr. 16 462/944. Nr. 946. Altona, den 12. Aprik 1916. 
verordnung, betreffend die Post der rufsischen Schnitter. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verordne 
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bereich des IX. Armeekorps folgendes: 
§ 1. 
Die Beförderung von Postsachen, insbesondere Briefschaften oder Mitteilungen 
von russischen Arbeitern, und zwar sowohl im Inlande als auch nach den Okkupations- 
gebieten und dem Ausland, auf anderem Wege als durch die Post, ist verboten. 
8 2. 
Zuwiberhandlungen gegen diesen Befehl werden auf Grund des § 9b des Be- 
lagerungsgesetzes in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 — 
RGBl. 1915 S. 813 — bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung öffentlich bekannt zu geben. 
v. Roehl. 
  
 
	        
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