Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

382  Nr.  69.  1916.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das
Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin.
Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916,  betreffend  die  Post  der  russischen
Schnitter.
Nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  vom
12.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innemn.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIG.  Nr.  16  462/944.  Nr.  946.  Altona,  den  12.  Aprik  1916.

verordnung,  betreffend  die  Post  der  rufsischen  Schnitter.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  verordne
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  folgendes:

§  1.
Die  Beförderung  von  Postsachen,  insbesondere  Briefschaften  oder  Mitteilungen
von  russischen  Arbeitern,  und  zwar  sowohl  im  Inlande  als  auch  nach  den  Okkupationsgebieten
  und  dem  Ausland,  auf  anderem  Wege  als  durch  die  Post,  ist  verboten.

8  2.
Zuwiberhandlungen  gegen  diesen  Befehl  werden  auf  Grund  des  §  9b  des  Belagerungsgesetzes
  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —
RGBl.  1915  S.  813  —  bestraft.
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  diese  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu  geben.

v.  Roehl.