392 Nr. 70. 1916.
Beim Reinigen und Schleimen der Därme sind die Abfallfette vollständig zu
gewinnen.
III.
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innenfette und Abfallsette
bei Versendung nach auswärtigen Schmelzen oder Sammelstellen.
1. Behandlung.
An den Fettstücken klebendes Blut ist mit einem trockenen Tuche zu beseitigen. Die
Fettstücke sind hierauf zu salzen und auszukühlen. Stehen Kühlräume nicht zur Verfü-
gung, so sind die Fettstücke zur Auskühlung in Abständen frei aufzuhängen. Kleinere
Fettstücke können zur Auskühlung auf schräggeneigten Brettern gelagert werden. Die
Räume, in denen die Fettstücke aufgehängt oder gelagert werden, müssen gegen Sonne
geschützt und lustig sein. Kellerräume dürfen nur verwendet werden, wenn sie trocken
und luftig sind.
2. Verpackung.
Innenfette und Abfallfette sind getrennt zu verwiegen und getrennt zu verpacken.
Für die Versendung sind als Beförderungsgefäße Körbe zu verwenden, deren Geflecht
der Luft guten Durchlaß gewährt. Die Unternehmer von Schlachtungen haben die
Beförderungsgefäße rechtzeitig bei den Schmelzen anzufordern, von denen sie kostenlos
gestellt werden.
Falls Schmelzen in der ersten Zeit zur Gestellung von Körben nicht in der Lage
sind, können andere geeignete luftdurchlässige Beförderungsgefäße (durchbrochene Kisten,
Säcke) verwendet werden. Die Versendung von geschlossenen Kisten und Fässern oder
ähnlichen geschlossenen Behältnissen ist verboten.
3. Bezeichnung.
Die Beförderungsgefäße haben die Aufsschrift: „Kriegsausschuß-Roh-
fette“ deutlich leserlich zu tragen. Außer der Adresse der Bestimmungsschmelzen oder
Sammelstellen ist die Adresse des Absenders und eine fortlaufende Nummer anzubringen.
Der Absender hat gleichzeitig mit dem Abgang der Sendung den Bestimmungs-
schmelzen oder Sammelstellen auf Tageszetteln die Art der Rohfette, die Gewichte ge-
trennt für Innenfette und Abfallfette und bei frischem Rinderfett die Preisklasse anzu-
zeigen. Die Tageszettel haben bei den angezeigten Posten die den Sendungen ent-
sprechenden fortlaufenden Nummern anzugeben.
Die Schmelzen oder Sammelstellen haben die Anzeigen unverzüglich nachzu-
prüfen. Die angezeigten Gewichte und Preisklassen gelten als anerkannt, wenn sie nicht
unverzüglich beanstandet werden.
4. Versendung.
Die Unternehmer von Schlachtungen haben die Innenfette und Abfallfette nach
ihrer Auskühlung unverzüglich, spätestens am Tage nach der Schlachtung, an die vom