Ar. 71. 399
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 29. April 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Berichtigung der Bekanntmachung vom 2. Oktober
1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande. (2) Bekanntmachung,
betreffend den Verkehr mit Branntwein. (3) Bekanntmachung,
betreffend zuckerhaltige Futtermittel. (4) Bekanntmachung, betreffend
Verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken. (5) Bekanntmachung
zur Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Januar/6. April 1916
über den Verkehr mit Vieh und Fleisch.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 19. April 1916 zur Berichtigung der Bekanntmachung
vom 2. Oktober 1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande.
Das stellvertretende Generalkommando des IX. Armeekorps hat seine Bekanntmachung
vom 16. September 1915 Rbl. Nr. 160 — dahin berichtigt, daß
der erste Satz lautet:
1. Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis umhertreibt, oder
einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen vermag, kann bis zur einwandfreien
Feststellung seiner Persönlichkeit oder der Unverdächtigkeit
seines Umhertreibens in Sicherheitshaft genommen werden.
Schwerin, den 19. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. Im Auftrage: Walter.
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