Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  71.  399

Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  29.  April  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober
1915  zur  Bekämpfung  des  Umhertreibens  im  Lande.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  des  Hausiervertriebes  von  Kriegerandenken.  (5)  Bekanntmachung
zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar/6.  April  1916
über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung

vom  2.  Oktober  1915  zur  Bekämpfung  des  Umhertreibens  im  Lande.

Das  stellvertretende  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  hat  seine  Bekanntmachung
  vom  16.  September  1915  Rbl.  Nr.  160  —  dahin  berichtigt,  daß
der  erste  Satz  lautet:

1.  Wer  sich  im  Lande  ohne  genügenden  Ausweis  umhertreibt,  oder
einen  festen  Wohnsitz  nicht  nachzuweisen  vermag,  kann  bis  zur  einwandfreien
  Feststellung  seiner  Persönlichkeit  oder  der  Unverdächtigkeit
  seines  Umhertreibens  in  Sicherheitshaft  genommen  werden.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Heuck.  Im  Auftrage:  Walter.
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