Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

404 Nr. 72. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 1. Mai 1916, betreffend Streu-, Heide= und Weide- 
nutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 13. April 1916 über Streu-, 
Heide= und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 
wird bestimmt: 
Die der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Geschäfte werden vom 
unterzeichneten Ministerium wahrgenommen. 
Schwerin, den 1. Mai 1916. 
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 1. Mai 19156, betreffend Musterung der im Jahre 
1898 geborenen Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats- 
bezw. bosnisch-herzegowinischer Landesangehörigkeit. 
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsuls zu 
Lübeck vom 26. v. Mts., betreffend Musterung der im Jahre 1898 geborenen 
Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= bezw. bosnisch- 
herzegowinischer Landesangehörigkeit, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 1. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
BWekanntmachung. 
  
Hierdurch werden alle im Jahre 1898 geborenen Landsturmpflichtigen öster- 
reichischer und ungarischer Staats= bezw. bosnisch-herzegowinischer Landesangehörig= 
keit, welche in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Streliz, 
sowie im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck ihren 
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt haben, aufgefordert, 
am 18. Mai 1916, vormittags 10 Uhr 
bei diesem k. und k, Konsulat zur Landsturmmusterung zu erscheinen.
	        
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