Nr. 73 1916. 409
ind inner c Schlachtung der
Solche Schlachtungen sind innerhalb 48 Stunden nach der Sch
für den Schlachtungsort zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung schrift-
lich unter Angabe des Lebendgewichts des Schlachttieres anzuzeigen.
§ 3. #
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß * der ein-
gangs erwähnten Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
84.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Regierungs-
Blatt in Kraft.
Schwerin, den 5. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 4. Mai 1916, betreffend Bekämpfung der ansteckenden
Geschlechtskrankheiten.
Die in Nr. 70 des Korpsverordnungsblattes für das IX. Armeekorps von 1916
enthaltene Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden Generals
vom 25. April d. Is., betreffend Bekämpfung der ansteckenden Geschlechts-
krankheiten, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
Die durch Übertragung einer ansteckenden Geschlechtskrankheit auf eine andere
Person verübte vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung ist nach den §§ 223 ff. und
G230 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Strafe bedroht. Zur wirksameren Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten verbiete ich eine derartige Krperverletzung im Interesse der
öffentlichen Sicherheit auch auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand und
ordne zur Durchführung dieses Verbots folgendes an: