thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

410  Nr.  73.  1916.

Wer  an  einer  übertragbaren  Geschlechtskrankheit  leidet,  hat  die  Erkrankung  unverzüglich,
  nachdem  er  von  ihr  Kenntnis  erhalten  hat,  bei  der  zuständigen  Polizeibehörde
  oder  dem  Polizeiarzte  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  Personen,  die  verdächtig  sind,  an  einer  übertragbaren
  Geschlechtskrankheit  zu  leiden,  ärztlich,  und  zwar  in  der  Regel  amtsärztlich,
untersuchen  zu  lassen.  Solche  Personen  können  zur  ärztlichen  Beobachtung  und,  soweit
sie  krank  befunden  werden,  bis  zur  Heilung  von  der  übertragbaren  Geschlechtskrankheit
in  einem  Krankenhause  zwangsweise  untergebracht  werden.

Zunpwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  gemäß  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
1915  —  REl.  S.  813  —  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

Zuwiderhandlungen  sind  namentlich:

1.  Die  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Anmeldung  einer  übertragbaren  Geschlechtskrankheit;


2.  Die  Nichtbefolgung  der  von  der  Polizeibehörde  im  einzelnen  Falle  zur  Bekämpfung
  der  Krankheit  getroffenen  Anordnungen,  z.  B.  das  Nichterscheinen
zur  Untersuchung  trotz  Vorladung.

Für  Militärpersonen  tritt  in  Ansehung  des  Anmelde-,  Untersuchungs=  und  Behandlungszwanges
  an  die  Stelle  der  Polizeibehörde  die  vorgesetzte  Dienststelle.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  73  werden  ausgegeben:  Nr.  86,  87,  88  und  89  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.