414 Nr. 74. 1916.
Anlage 2.
Kontrollftelle
für freigegebenes Leder
Berlin W. 8, Behrenstr. 46.
Telegramm -Adresse: Lederkontrolle.
Fernsprecher: Amt Zentrum Nr. 12746.
Bank--Konto:
Commerz= und Disconto-Bank,
Bedingungen für die Abgabe von freigegebenem
Bodenleder.
Außer den im Freigabeschein der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für
Leder und Lederrohstoffe dem Hersteller auferlegten Bedingungen sind mit Genehmigung
des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) für die Abgabe von freigegebenem Boden-
leder folgende Bedingungen maßgebend:
W 1.
Verpflichtungsschein.
Bei allen Verkäufen von freigegebenem Bodenleder (bis zum Verarbeiter) muß
der Veräußerer seinen Abnehmer durc, Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheines
zur Anerkennung der Bedingungen der Kontrollstelle verpflichten.
Rechnungskopie.
Der unterschriebene Verpflichtungsschein ist vom Veräußerer mit einer Kopie der
über das abgegebene freigegebene Bodenleder ausgestellten Rechnung sofort an die
Kontrollstelle einzusenden.
Beim Kleinverkauf von Lederausschnitten ist die Unterzeichnung eines Ver-
pflichtungsscheines durch den Abnehmer und die Einsendung einer Rechnungskopie
nicht erforderlich.
Die Kontrollstelle ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Vollziehung von
General-Verpflichtungsscheinen zu gestatten, welche den Verkäufer bezw. Käufer auch
für alle zukünftigen Geschäfte zur Innehaltung der Bedingungen verpflichten.