Nr. 78. 1916. 459.
II.
Die Verteilung des in Ziff. I genannten Betrages auf die einzelnen Kommunalverbände
erfolgt durch die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen
im Kriege. «
III.
Die Sicherstellung und Ablieferung erfolgt durch die Bezirkskommissare
nach Maßgabe der Vorschriften der Landesverordnung vom 1. April 1881
(Rbl. Nr. 7).
Schwerin, den 16. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 18. Mai 1916, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen
für Hühnereier.
Für Hühnereier wird für das Großherzogtum auf Grund des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar und 23. September 1915 und vom 23. März 1916 hierdurch
ein Höchstpreis dahin festgesetzt, daß derselbe beträgt:
1. beim Verkauf durch denjenigen, in dessen Betriebe Eier erzeugt werden,
— abgesehen von den Fällen der Ziffer 2 — 121K Pfennige
für das Ei mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Preises
im einzelnen Falle sich ergebende Pfennigbrüche auf volle Pfennige
abzurunden sind,
2. beim Verkauf an den Verbraucher durch den Handel oder durch denjenigen,
in dessen Betriebe Eier erzeugt werden, 15 Pfennige für
as Ei.
Schwerin, den 18. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.