Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  78.  1916.  459.

II.

Die  Verteilung  des  in  Ziff.  I  genannten  Betrages  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände
  erfolgt  durch  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen
  im  Kriege.  «

III.

Die  Sicherstellung  und  Ablieferung  erfolgt  durch  die  Bezirkskommissare
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Landesverordnung  vom  1.  April  1881
(Rbl.  Nr.  7).

Schwerin,  den  16.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1916,  betreffend  Festsetzung  von  Höchstpreisen
  für  Hühnereier.

Für  Hühnereier  wird  für  das  Großherzogtum  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  17.  Dezember  1914  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom
21.  Januar  und  23.  September  1915  und  vom  23.  März  1916  hierdurch
ein  Höchstpreis  dahin  festgesetzt,  daß  derselbe  beträgt:

1.  beim  Verkauf  durch  denjenigen,  in  dessen  Betriebe  Eier  erzeugt  werden,
  —  abgesehen  von  den  Fällen  der  Ziffer  2  —  121K  Pfennige
für  das  Ei  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Berechnung  des  Preises
im  einzelnen  Falle  sich  ergebende  Pfennigbrüche  auf  volle  Pfennige
abzurunden  sind,

2.  beim  Verkauf  an  den  Verbraucher  durch  den  Handel  oder  durch  denjenigen,
  in  dessen  Betriebe  Eier  erzeugt  werden,  15  Pfennige  für

as  Ei.

Schwerin,  den  18.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.