468 Nr. 79. 1916.
§ 23.
Zur Beschlußfähigkeit der Landwirtschaftskammer genügt die Anwesenheit
von zwanzig Mitgliedern. In der Vollversammlung hat jedes Mitglied gleiches
Stimmrecht.
Die Landwirtschaftskammer faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei den von der Landwirtschaftskammer vorzunehmenden Wahlen ent-
scheidet die absolute Mehrheit.
Wird im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit nicht erreicht so ist eine
engere Wahl unter denjenigen beiden Personen vorzunehmen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit im ersten oder zweiten Wahlgange entscheidet
das Los.
Alle Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen.
8 24.
Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer mit Einschluß der Vorstands-
mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich; jedoch sind nach näherer Beschluß-
fassung der Kammer für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekosten und Tage-
gelder zu gewähren.
Für die Ausrichtung besonderer Aufträge ist im Einzelfalle die Gewährung
einer Arbeitsvergütung zulässig.
8 25.
Die Anstellung des Hauptgeschäftsführers sowie die Festsetzung seines Ge-
haltes wird von der Vollversammlung beschlossen. Die Bewilligung der Anwart-
schaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge bedarf der Genehmigung
Unseres Ministeriums des Innern.
Die nähere Regelung seiner Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand
der Landwirtschaftskammer. Die Landwirtschaftskammer ordnet ihm das erfor-
derliche Bureaupersonal bei und bestimmt die Bezüge für dasselbe.
§ 26.
Die Landwirtschaftskammer kann zur laufenden Behandlung einzelner Ge-
schäftszweige oder zur Erledigung besonderer regelmäßiger oder vorübergehender
Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen, die der Landwirtschaftskammer unterge-
ordnet sind.