Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  79.  1916.  471

8  34.
Die  näheren  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Veranlagung  und
Erhebung  der  Beiträge  erläßt  Unser  Ministerium  des  Innern.

35.
Für  das  erste  Geschäftsjahr  sollen  der  Landwirtschaftskammer  auf  ihren
Antrag  nach  Bedarf  Vorschüsse  aus  den  Mitteln  Unserer  Renterei  gewährt
werden.

V.  Landesherrliche  Aussicht.

§  36.
Die  Landwirtschaftskammer  untersteht  der  Aufsicht  Unseres  Ministeriums
des  Innern.
Unsere  Ministerien  sind  befugt,  durch  Vertreter  an  allen  Verhandlungen
der  Landwirtschaftskammer,  der  Ausschüsse  und  des  Vorstandes  teilzunehmen.

§  37.

Alljährlich  hat  die  Landwirtschaftskammer  nach  näherer  Bestimmung
Unseres  Ministeriums  des  Innern  einen  Bericht  zu  erstatten  über  die  Verwendung
  ihrer  Mittel,  über  ihre  Tätigkeit  und  über  die  Enwickelung  der  Landwirtschaft
  im  verflossenen  Geschäftsjahre.

Dem  Berichte  ist  die  geführte  Jahresrechnung  in  einer  Ausfertigung  anzuschließen.


8  38.

Der  Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Landwirtschaftskammer
für  das  nächstfolgende  Geschäftsjahr  ist  alljährlich  Unserem  Ministerium  des
Innern  vorzulegen.

8  39.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  durch  Beschluß  Unseres  Staatsministeriums
  aufgelöst  werden.  "“

Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  welche  innerhalb  drei  Monate  vom
Tage  der  Auflösung  ab  erfolgen  müssen.

Die  neugewählte  Landwirtschaftskammer  ist  innerhalb  6  Monate  nach  erfolgter
  Auflösung  zu  berufen.