Nr. 84. 501.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 31. Mai 1916.
Inhalt:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Beurlaubung von Heeresangehörigen.
(2) Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Zuchtlosigkeit-der Jugendlichen.
(3) Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von tierischen und
pflanzlichen Spinnstoffen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 26. Mai 1916, betreffend Beurlaubung von Heeres-
angehörigen.
ach einer Mitteilung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona ist es in letzter Zeit sehr oft vorgekommen, daß
sich beurlaubte Mannschaften, die aus irgend einem Grunde nach einem anderen
Orte reisen oder Nachurlaub beantragen wollten, an die Polizeibehörde ge-
wendet haben.
Hierzu bemerkt das Generalkommando das Folgende:
Fahrkarten dürfen im Bereich des Armeekorps grundsätzlich nur auf
Grund eines Urlaubspasses ausgestellt werden, gleichgültig, ob die Unteroffiziere
und Mannschaften von der Front oder aus anderen Korpsbezirken beurlaubt
sind.
Auch während der Urlaubszeit haben sie Urlaubswünsche grundsätzlich bei
ihrem Truppenteil anzubringen und dessen Entscheidung abzuwarten. Nur in
begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden, so z. B. bei Tod
oder schwerer Erkrankung eines nächsten Anverwanden, plötzlich eintretenden
wichtigen Erbschafts= und ähnlichen Angelegenheiten.