Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 84. 501. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 31. Mai 1916. 
Inhalt: 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Beurlaubung von Heeresangehörigen. 
(2) Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Zuchtlosigkeit-der Jugendlichen. 
(3) Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von tierischen und 
pflanzlichen Spinnstoffen. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 26. Mai 1916, betreffend Beurlaubung von Heeres- 
angehörigen. 
ach einer Mitteilung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona ist es in letzter Zeit sehr oft vorgekommen, daß 
sich beurlaubte Mannschaften, die aus irgend einem Grunde nach einem anderen 
Orte reisen oder Nachurlaub beantragen wollten, an die Polizeibehörde ge- 
wendet haben. 
Hierzu bemerkt das Generalkommando das Folgende: 
Fahrkarten dürfen im Bereich des Armeekorps grundsätzlich nur auf 
Grund eines Urlaubspasses ausgestellt werden, gleichgültig, ob die Unteroffiziere 
und Mannschaften von der Front oder aus anderen Korpsbezirken beurlaubt 
sind. 
Auch während der Urlaubszeit haben sie Urlaubswünsche grundsätzlich bei 
ihrem Truppenteil anzubringen und dessen Entscheidung abzuwarten. Nur in 
begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden, so z. B. bei Tod 
oder schwerer Erkrankung eines nächsten Anverwanden, plötzlich eintretenden 
wichtigen Erbschafts= und ähnlichen Angelegenheiten.
	        
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