Nr. 87. 1916. 525
(3) Bekanntmachung vom 29. Mai 1916, betreffend Beschränkung des Ver-
triebs deutschfeindlicher Blätter.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden
Generals wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 29. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
d. Nr. 62 274. Altona, den 24. Mai 1916.
verordnung,
betreffend Beschränkung des Vertriebs deutschfeindlicher Blätter.
Das öffentliche Feilhalten der nachstehend bezeichneten Blätter ist verboten; des-
gleichen das Auslegen an Stellen, die einer Mehrheit von Personen zugänglich sind,
z. B. in Büchereien, Lesehallen, Kaffeehäusern, Barbierläden, Bahnhöfen:
Courrier de Gendève Journal de Gensve Tribune de Genève
Genevois Suisse Gazette de Lausanne
Tribune de Lausanne National Suisse Démokrate
Corriere del Ticino I Gazette Ticinese.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen die in § 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915 — RGBl. S. 813 — vorgesehenen Strafen nach sich.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden gebeten, diese Verordnung in den
Amtsblättern öffentlich bekannt zu machen.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 2. Juni 1916, betreffend das Setzen von Heu-, Stroh-
und Kornmieten.
im Einverständnis mit dem stellvertretenden kommandierenden General des
IX. Armeekorps werden hierdurch die Bekanntmachungen vom 23. August,
8. und 18. September 1915 (Rbl. 1915 Nr. 135, 141 und 148), betreffend
das Setzen von Heu-, Stroh= und Kornmieten aufsgehoben. Gleichzeitig wird
in Grundlage des Artikels 68 der Reichsverfassung auf Veranlassung des