Nr. 87. 1916. 527
Wekanntmachung
über die Abänderung der Anordnungen zu der Bekanntmachung über
zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (RGl. S. 6194),
vom 25. September 1915.
Art. I.
Absatz 2 und 3 der Anordnungen zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige
Futtermittel vom 25. September 1915 werden wie folgt abgeändert: 4#
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung von 15 Pf.
auf je 50 kg Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pf. auf je 50 ka Melassefutter und
von 25 Pf. auf je 50 kg Schnitel und getrocknete Zuckerrüben sowie für jeden folgenden
Tag eine Vergütung von ¾ Pf. auf je 50 kg Rohzucker, Zuckerfutter und Melassefutter
oder 1 Pf. auf je 50 kg Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben zu zahlen.
Sind die Säcke nicht binnen 3 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch
berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 1—
auf je 50 kg Rohzucker und Zuckerfutter, von 1,20 = auf je 50 kg Melassefutter,
von 3.— .4 auf je 50 kg getrocknete Zuckerrüben und von 3,— X auf je 50 kg
Schnitzel in Rechnung zu stellen.
Art. II.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kaut.
Mit dieser Nr. 87 wird ausgegeben: Nr. 113 des Reichsgesetzblatts von 1916.
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