Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 89: 1916. 535 
A 1,80 
Gehacktes Schweinefleisch Pfund 
    
   
.... 10 
GerauckertchchmkenImganzen--·——·- « „ 2, 
Geräucherter Schinken im Musschnitt .-—--·«« äsgg 
Rollschinken im ganzen .. --—··»;·· « * 280 
Rollschinken im ufschnitt .. is-- « « 2— 
Gekochter Schinken im ganzen mit Knochen .... ,,,,2,50 
Gekochter Schinken im ganzen ohne Knochen „ „ 250 
Gekochter Schinken im Ausschnitt 5„ 200 
Fetter geräucherter Spbeck ....... ««2-— 
MagerergemuchekterSpeck..——---—· ««1, 
GeraucherterSchwemskopf.......-.. ,,,, 2,;ö 
RemesSchwemeschmalz.......... ,, ,,2,80 
GeraucherteMettwurst1.......... » ,,, 
Mettwurst 11 ... « „ 2,20 
Mettwurt 7 „ 5 1,80 
Mettwurst 11717Tl„ „ 140 
I,,,,, 
II..............,, ,,1,60 
........,,,,1,20 
Rotwurst 1 hraunschweiger) . „ „ 1,80 
Rotwurst II (Sächsische). .......... ,,,,1,20 
Schmkenwurst.. .......... »,,2,— 
Bratwurst . „ „ 1, 80 
Frische Blutwurst. . „ „ 1.—. 
Grützwurst . „ „ 0,80 
Kohlwurst (Lungenwurst) . . „ „ 1,50 
Brühwurst 1 (Wiener, Jauersche usw.). ..... „ „ 1,80 
Brühwurst I1 (Wiener, Nauersche usw.) ..... ,, „ 1,40 
Preßkopf I „ „ 2,— 
Preßkopf 11 „ 1,30 
B. Mindestens drei Viertel vom chlachtgewicht des Schweines ober von der 
wöchentlichen Schweineschlachtung des einzelnen Schlachters müssen frisch verkauft werden. 
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden. 
Die Bestimmungen vom 28. Februar 1916 — Rbl. Nr. 36 S. 178 ff. — werden 
aufgehoben. 
Schwerin, den 7. Juni 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
.— 
Mit dieser Nr. 89 werden ausgegeben: Nr. 114 und 115 des Reichsgesetzblatts von 1916. 
129
	        
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