Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 93. 1916. 551 
52. . —-- 
Reise-wediedieReichsgrenseüberschreiten-sindVekpflslchtTT Fesschsåfktiksestå 
sachen oder Aufzeichnungen, die sie bei sich führen r*l 1lre Koffer, worin solche 
den Grerzseelen vorzulegen, desgl. ethaige Umcchiäger, wasereten, Gaiehnungen ec- 
Schriften usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für ärrich Wiedergaben von 
nischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiederg 
egenständen. ; ilitã der eines Beamten 
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militärperson oder « 
des nle die kusleree 1 bezeichneten Gegenstände vorzulegen, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 e erkannt werden. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung dieser Verordnung ersucht. 
v. Roehl. 
(3) Bekanntmachung vom 17. Juni 1916, betreffend Einschränkung des Fahr- 
radverkehrs. 
Nachstehendes Verbot des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armee- 
korps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Einschränkung des Fahrradverkehrs. 
  
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De- 
zember 1915 (RGBl. S. 813), wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach- 
stehendes Verbot zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und 
Ausflügen), ferner zu Sportzwecken wird berbotes. aungefah (ea n 
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen soge- 
nannten Rennreifen (geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden. 
ç Jede sbertreiung oder Aufforderung oder Anreizung zur Ubertretung wird, soweit 
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
	        
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