Nr 93. 1916. 551
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Reise-wediedieReichsgrenseüberschreiten-sindVekpflslchtTT Fesschsåfktiksestå
sachen oder Aufzeichnungen, die sie bei sich führen r*l 1lre Koffer, worin solche
den Grerzseelen vorzulegen, desgl. ethaige Umcchiäger, wasereten, Gaiehnungen ec-
Schriften usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für ärrich Wiedergaben von
nischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiederg
egenständen. ; ilitã der eines Beamten
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militärperson oder «
des nle die kusleree 1 bezeichneten Gegenstände vorzulegen, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 e erkannt werden.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung dieser Verordnung ersucht.
v. Roehl.
(3) Bekanntmachung vom 17. Juni 1916, betreffend Einschränkung des Fahr-
radverkehrs.
Nachstehendes Verbot des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armee-
korps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De-
zember 1915 (RGBl. S. 813), wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach-
stehendes Verbot zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und
Ausflügen), ferner zu Sportzwecken wird berbotes. aungefah (ea n
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen soge-
nannten Rennreifen (geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden.
ç Jede sbertreiung oder Aufforderung oder Anreizung zur Ubertretung wird, soweit
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und