Nr. 95. 1916. 559
3. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, die
mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Ist die Zustellung im Auslande
vorzunehmen, so wird die Beschwerdefrist von der Aufsichtsbehörde bestimmt; sie
muß mindestens einen Monat betragen. In der Entscheidung ist auf die Zu-
lässigkeit der Beschwerde und auf die Beschwerdefrist hinzuweisen. ·
4. Eine öffentliche Zustellung erfolgt durch zweimalige Einrückung eines
Auszuges der Entscheidung in die für den Sitz der Aufsichtsbehörde zur Veröffent-
lichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blätter sowie durch ein-
malige Einrückung des Auszuges in den Deutschen Reichsanzeiger. Die Zu-
stellung gilt als an dem Tage erfolgt, an welchem seit der Einrückung des
Auszuges in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. Die Aufsichts-
behörde kann bei Anordnung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer län-
geren Frist für erforderlich erklären.
5. Die Beschwerde kann bei der Aufsichtsbehörde oder bei der Oberaufsichts-
behörde eingelegt werden.
6. Ist der Widerspruch rechtskräftig für ungerechtfertigt erklärt, so bedarf
es der Zustimmung des widersprechenden Anwärters zur Veräußerung nicht.
7. Enthält die Fideikommißsatzung besondere Vorschriften über die Zu-
lässigkeit der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahme und über das dabei zu beach-
tende Verfahren, so kommen diese Vorschriften zur Anwendung.
§5 133 b.
1. In den Fällen des § 133 a Absatz 1 hat der Fideikommißbesitzer den
Veräußerungserlös binnen längstens fünf Jahren wieder in, der Fideikommiß-=
satzung entsprechendem, mecklenburgischem Grundbesitz anzulegen.
2. Inzwischen ist der Erlös für das Fideikommiß mündelsicher zinsbar an-
zulegen.
3. Die aufkommenden Zinsen genießt der Fideikommißbesitzer, falls nicht
die Fideikommißsatzung für solche Fälle besondere und abweichende Bestimmun-
gen enthält.
4. Liegt Grund zu der Annahme vor oder stellt sich später heraus, daß der
erzielte Veräußerungserlös zum Ankaufe eines der Fideikommißsatzung ent-
sprechenden mecklenburgischen Grundbesitzes nicht ausreichen wird, worüber die
Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, so sind die Zinsen zu Kapital zu schlagen
nach Abzug einer für den standesgemäßen Unterhalt des Fideikommißbesitzers
erforderlichen Summe, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde festgestellt wird.
5. Die Aufsichtsbehörde kann die Ausführung der Veräußerung und die
Verwaltung des aus dem Veräußerungserlös gebildeten Fideikommißkapitals
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