570 Nr. 95. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 19. Juni 1916, betreffend Nachprüfungen oon In-
haberinnen des Reifezeugnisses eines Oberlyzeums.
Wer das Reifezeugnis eines Oberlyzeums besitzt, kann durch eine Nachprüfung
die an das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums ge-
knüpften Berechtigungen erwerben. Für die gymnasiale Reife ist eine Prüfung
im Lateinischen und Griechischen, für die realgymnasiale Reife eine Prüfung im
Lateinischen und in der Mathematik abzulegen.
Zu einer Nachprüfung sind Meldungen nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Bestehen der Reifeprüfung des Oberlyzeums zulässig. Im übrigen gelten für sie
in sinngemäßer Anwendung die Anforderungen und Vorschriften der Ordnung
der Reifeprüfung an Gymnasien und Realgymnasien vom 28. November 1903
und der Verordnung vom 4. November 1909, betreffend Abänderung dieser
Ordnung. «
Das Bestehen der Nachprüfung wird auf dem Reifezeugnis des Ober-
lyzeums durch einen ergänzenden Vermerk bescheinigt, der folgenden Wortlaut
erhält:
. zu (Bezeichnung der Anstalt).
Die Inhaberin des obigen Reifezeugnisses hat sich auf Grund der
Verfügung des Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung für Unter-
richtsangelegenheiten, vom... vor der unterzeichneten Prüfungs-
kommission einer weiteren Prüfung
in (Fach) mit (Note) Erfolge und
in . (Fach) mit . (Note) Erfolge
unterzogen. Sie hat damit die mit dem Reifezeugnis eines
(Art der Anstalt) verbundenen Berechtigungen erworben.
...... ,den. ,(TagdermündlichenPrüfung).
Die Prüfungskommission.
(Unterschriften.)
Schwerin, den 19. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Mit dieser Nr. 95 werden ausgegeben: Nr. 135 und 136 des Reichsgesetzblatts von 1916.