Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

678 Nr. 98. 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. 
Abteilung IIIb Nr. 75 512/5826. 
Belklanntmachung. 
  
Nachstehende Verordnung wird hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung und 
jedes Anreizen zur Zuwiderhandlung auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 24. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember 
1915 (RGBl. S. 813), auf Grund der Bekanntmachung über Sicherstellung des Kriegs- 
bedarfs vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 
9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft. 
bestraft wird. 
5 1. 
Sämtliche Spülwasserfette, die im Korpsbezirk, und zwar sowohl in gewerblichen 
wie in privaten Betrieben, insbesondere in Privathaushaltungen, Krankenhäusern, 
Sanatorien oder dergl. durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnen werden, 
werden hiermit beschlagnahmt. 
§5 2. 
Eine Veräußerung der Spülwasserfette (§ 1) ist nur an den Kriegsausschuß für 
pflanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin NW. 7, Unter den Linden 68 a, zulässig. 
Sie sind dem genannten Ausschuß zur Übernahme anzubieten. Größere Betriebe haben 
mit dem Ausschuß tunlichst eine Verständigung über in regelmäßigen Zwischenräumen 
vorzunehmende Lieferungen herbeizuführen. 
83. 
Auf die Übernahmepreise findet die Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (RGBl. S. 276) in 
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25. Mai 1916 (RGBl. S. 409) Anwendung. 
Bei Nichteinigung hinsichtlich des Üübernahmepreises oder bei Zurückhaltung von Vor- 
räten ist Enteignung zu gewärtigen. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1916 in Kraft. 
Altona, den 26. Juni 1916. 
Stellv. Generalkommando IK. Armeekorps. 
v. Falk, 
Generalleutnant.
	        
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