Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 99. 1916. 581 
§5 8. 
Die Übertragung der Regelung des Verkehrs mit anderen Speisefetten als mit 
Butter — vgl. 8 Z do Reichskanzlerverordnung vom 8. d. Mts., Rönl. S. 447 — 
an die Landesfettstelle wird der Landesbehörde vorbehalten. 
§5 9. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Landesfettstelle und den Molkereien, zwischen der 
Landesfettstelle und den einzelnen Gemeinden, besonders über die Abgabeverpflichtung 
und die Abrechnung entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig. 
. 10. 
Übertretungen dieser Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500,— bestraft. 
§ 11. 
Die für einzelne Kommunalverbände ergangenen Anordnungen aus § 13 Ziff. 35 
der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November 1915 werden mit Wirkung 
vom 16 Juli d. Is aufgehoben. 
5 12. 
grdiese Bestimmungen treten mit ihrer Bekanntmachung im Regierungs-Blatte 
in Kraft. 
Schwerin, den 30. Juni 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
  
Mit dieser Nr. 99 werden ausgegeben: Nr. 145, 146 und 147 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1916.
	        
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