Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

586 Nr. 100. 1916. 
7. Zum § 23 des Eink.St.G. wird ein neues Formular als Muster Ia in der 
im Anhang l angegebenen Fassung aufgestellt. 
IV. 
1. Der § 31 des Eink.St. G. erhält folgenden Zusatz als Absatz 7: 
„Für diejenigen Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 
1350 J, die nach der Personenstandsaufnahme ihren Wohnsitz 
innerhalb des Großherzogtums wechseln, gelten die Aus- 
nahmebestimmungen hinsichtlich des Verfahrens der Veranlaaung im 
Artikel 94 a der Ausführungsanweisung.“ 
2. In die Ausführungsanweisung wird als neuer Artikel 94 a eingeschoben: 
„Vereinfachte Kontrolle der Zu= und Abgänge beim 
Wohnsitzwechsel von Steuerpflichtigen mit einem Ein- 
kommen bis zu 1350 JA. 
.Beim Wohnsitzwechsel von Steuerpflichtigen mit einem Einkommen 
bis zu 1350 Kx innerhalb des Großherzogtums fallen die gegen- 
seitigen Mitteilungen der Bescheinigungen nach Muster XXVIIaßund 
XXVIIbfort. 
Die Obrigkeit des Abzugsorts hat dem Steuerpflichtigen bei seiner 
Abmeldung einen Ausweis nach Muster XXVIIe darüber zu geben, 
zu welcher Steuer er veranlagt und bis zu welchem Zeitpunkte die 
Steuer an dem bisherigen Wohnorte erhoben ist. 
Der Abgang ist in der Abgangskontrolle zu vermerken. 
Die Obrigkeit des neuen Wohnortes hat bis zum 15. Oktober bezw. 
bis zum 15. April den Steuerausweis des Zugezogenen einzufordern 
und die Steuer des nachweislich Veranlagten in die Steuerkontrolle 
einzutragen. Ist der Zugezogene noch nicht veranlagt, so hat die 
Obrigkeit die Veranlagung in Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- 
gen vorzunehmen, und zwar für das ganze laufende Steuerjahr. 
Nach erfolgter Veranlagung ist der Zugezogene in die Zugangs- 
kontrolle aufzunehmen. 
Ist eine Veranlagung voraufgegangen, ohne zur Kenntnis der neu- 
veranlagenden Obrigkeit gekommen zu sein, so gilt die alte Veran- 
lagung durch die neue ohne weiteres als aufgehoben. 
6. Der Abgang bezw. der Zugang ist zur Heberolle zu vermerken. 
7. Im übrigen gelten für das weitere Verfahren (Bekanntmachung des 
Veranlagungsergebnisses, Einkegung von Rechtsmitteln usw.) die all- 
gemeinen Bestimmungen. 
— 
Muster 
XX VIIc.
	        
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