Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

596 Nr. 101. 1916. 
3. September 1915 Abt. IIIRce Nr. 89 843/8960 — KBl. 1915 Nr. 118 — folgendes 
bestimmt: 
81. 
Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande 
deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben ihre 
Brieftauben bis zum 10. Juli 1916 bei der Polizei-Behörde anzumelden. Diese 
Tauben unterliegen der Beschlagnahme. Mit der Beschlagnahme geht das freie Ver- 
fügungsrecht über die Tauben auf die Militärverwaltung über. 
§5 2. 
Innerhalb des Befehlsbereichs des stellov. Generalkommandos des IX. Armee- 
korps ist der Handel mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport von lebenden 
Tauben verboten. 
Tauben dürfen in diesem Gebiete deshalb nur getötet auf die Straße oder auf 
den Markt gebracht werden. 
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben und die Brieftauben, die der Heeres- 
verwaltung vom Verband deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zur Verfügung 
gestellt sind. 
83. 
Innerhalb des im § 2 angegebenen Gebietes haben sämtliche Taubenbesitzer ihre 
Tauben (Brieftauben und andere Tauben) der Polizei bis zum 10. Juli 1916 
anzumelden. 
8 4. 
Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge werden von Zeit zu Zeit kurzfristige 
Taubensperren für Tauben jeder Art verhängt werden. 
b Wenn die Umstände es erfordern, kann auch eine dauernde Sperre verhängt 
werden. 
Während der Sperre dürfen keine Tauben außerhalb ihres Schlages sein. 
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen werden, unterliegen dem 
Abschuß durch die Polizei. 
8 6. 
Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den 
Schlägen zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu erteilen. 
§5 6. 
Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene e oder Kennzeichen von Brief- 
tauben sind sofort der nächsten Polizei= oder Militärbehörde abzuliefern.
	        
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