Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

594  Nr.  101.  1916.

einwandfreie  Beschaffenheit  des  Motoreinbaues,  des  Brennstoffgefäßes  und  des
Auspufftopfes  durch  Anbringung  ihres  Dienststempels  an  der  Befestigungsniete
des  Fabrikschildes  auf  der  Tür  des  Motorgehäuses  kenntlich  machen.  Für  die
Erteilung  der  Entfreiung  sind  die  der  Großherzoglichen  Technischen  Kommission
erwachsenden  Auslagen  zu  erstatten.

Schwerin,  den  26.  Juni  1916.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Beschreibung.

r.-Der

  Explosionsmotor  ist  in  den  Fahrwagen  des  Höhenförderers  fest  eingebaut
und  allseitig  mit  einem  Schutzgehäuse  von  starkem  Eisenblech  umgeben,  welches  bis  dicht
an  die  Welle  der  außerhalb  des  Schutzgehäuses  liegenden  Riemenscheibe  herangeführt  ist
und  zur  ausreichenden  Lüftung  des  Motorraumes  an  dessen  Vorder=  und  Rückseite  je
eine  im  Hub  begrenzte,  aufstellbare  Klappe  enthält;  die  beim  Aufstellen  dieser  Klappen
entstehenden  Offnungen  sind  durch  abschließende,  durchlochte  Eisenbleche  gegen  das  Hineinfliegen
  von  Spreu  und  dergleichen  geschützt.

Die  gut  schließende  Tür  an  dem  Schutzgehäuse  des  Motors  trägt  die  Ausschrift:

„Tür  stets  geschlossen  halten!

Betrieb  ohne  Wasser  im  Auspufftopf  verboten.

Das  Brennstoffgefäß  darf  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  6  m
von  der  Betriebsstätte  oder  von  breunbaren  Hegenständen  aufgefüllt
werden.“

II.

Die  Nachfüllung  des  explosionssicheren  Brennstoffgefäßes  erfolgt  durch  einen  am
untern  Ende  des  Gefäßes  fest  eingefügten,  aus  einem  durchlaufenden  Stück  bestehenden
und  an  den  Gefäßboden  angelöteten  8-förmigen  Rohrstutzen,  welcher  die  Nachfüllung
erst  nach  Herausnahme  des  Gefäßes  aus  dem  Apparat  und  nur  unter  Verwendung  einer
Flügelpumpe  zuläßt.

Der  Rohrstutzen  und  das  Zulaufrohr  zum  Motor  sind  gegen  äußere  Beschädigungen
  durch  geeignete  Vorkehrungen  in  ausreichender  Weise  geschützt.  ç

Der  Rauminhalt  des  Brennstoffgefäßes  gestattet  einen  mindestens  zwölfstündigen
Vollbetrieb  des  Motors  ohne  Nachfüllung.  .

Über  der  Lüftungsschraube  des  Brennstoffgefäßes  ist  ein  Begrenzungsflügel
angelötet.