Nr. 103. 1916. 607
Ferner werden alle vorhandenen alten Bestände und etwa noch zur Einfuhr
nach Deutschland gelangendes Flachs= und Hanfstroh, letzteres mit dem Zeitpunkte
seines Eintreffens im Reichsinlande, beschlagnahmt.
g 2.
Bearbeitungserlaubnis.
n Das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser im eigenen Betriebe ist
gestattet.
§ 3.
Auslieferungserlaubnis.
Röst= und Ausarbeitungsanstalten dürfen ausgearbeitete Faser aus Beständen
früherer Ernte bis zum 1. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung abgeschlossen sind, an Bastfaserspinnereien und -seilereien liefern.
8 4.
Verkauf an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H.
Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände sowohl im rohen als auch im ganz
oder teilweise bearbeiteten Zustande ist, abgesehen von der Bestimmung des § 3, nur
an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Markgrafenstraße 36, oder
an Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlag-
nahmten Gegenstände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Aus-
weises sind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung zu richten.
Sofern eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande kommt, findet Enteignung
statt. Bleibt alsdann der Preis streitig, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegs-
bedarf gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915. 4
Die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916. Nr. W. III.
1500/4. 16. K. R.A. finden auf die durch vorliegende Bekanntmachung beschlagnahmten
Gegenstände keine Anwendung.
86.
Bestandsmeldung.
Die Besitzer von Flachs= und Hanfstroh (geröstet oder ungeröstet) sind verpflichtet,
ihre Bestände früherer Ernten am 1. August 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
öniglich Preußischen Kriegsministeriums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen
Vordrucke Nr. Bst. 745 b zu benutzen, welche bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern und nach ordnungsmäßiger Ausstellung frankiert
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III., einzusenden sind. Auf Verlangen