Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 103. 1916. 607 
Ferner werden alle vorhandenen alten Bestände und etwa noch zur Einfuhr 
nach Deutschland gelangendes Flachs= und Hanfstroh, letzteres mit dem Zeitpunkte 
seines Eintreffens im Reichsinlande, beschlagnahmt. 
g 2. 
Bearbeitungserlaubnis. 
n Das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser im eigenen Betriebe ist 
gestattet. 
§ 3. 
Auslieferungserlaubnis. 
Röst= und Ausarbeitungsanstalten dürfen ausgearbeitete Faser aus Beständen 
früherer Ernte bis zum 1. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffentlichung dieser 
Bekanntmachung abgeschlossen sind, an Bastfaserspinnereien und -seilereien liefern. 
8 4. 
Verkauf an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. 
Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände sowohl im rohen als auch im ganz 
oder teilweise bearbeiteten Zustande ist, abgesehen von der Bestimmung des § 3, nur 
an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Markgrafenstraße 36, oder 
an Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlag- 
nahmten Gegenstände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Aus- 
weises sind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung zu richten. 
Sofern eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande kommt, findet Enteignung 
statt. Bleibt alsdann der Preis streitig, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegs- 
bedarf gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915. 4 
Die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916. Nr. W. III. 
1500/4. 16. K. R.A. finden auf die durch vorliegende Bekanntmachung beschlagnahmten 
Gegenstände keine Anwendung. 
86. 
Bestandsmeldung. 
Die Besitzer von Flachs= und Hanfstroh (geröstet oder ungeröstet) sind verpflichtet, 
ihre Bestände früherer Ernten am 1. August 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
öniglich Preußischen Kriegsministeriums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen 
Vordrucke Nr. Bst. 745 b zu benutzen, welche bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern und nach ordnungsmäßiger Ausstellung frankiert 
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III., einzusenden sind. Auf Verlangen
	        
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