Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

608 Nr. 103. 1916. 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung haben alle von der Beschlagnahme Betroffenen Auskunft 
über Menge, Art und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu rulosfen n! 
5 6. 
Lagerbuch. 
Über alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung 
der Ernte ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Anderungen 
derselben ersichtlich sind. Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann das- 
selbe weiterbenutzt werden. Besitzer von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder 
ungeröstet), welche weniger als 1000 kg betragen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen. 
8 7. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. 
Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilun des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III, 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, einzureichen. 
g 8. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Altona, den 12. Juli 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
Generalleutnant. 
(5) Bekanntmachung vom 12. Juli 1916, betreffend Fahrradbereifungen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom- 
mandos des IX. Armeekorps in Altona, betreffend Beschlagnahme und Bestands- 
erhebung der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs), wird hier- 
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. 
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung — val. § 8 Abl. 2 der Be- 
kanntmachung — werden die Kreisbehörden für Volksernährung in jedem der 
12 Aushebungsbezirke des Großherzogtums beauftragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.