Nr. 103. 1916 609
Die §§ 5 bis 11 und 13 der Verordnung vom 1. Juli 1915 zur Aus-
führung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Vertehr m
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Rol. 1915 Nr. 99) finden
entsprechende Anwendung.
Schwerin, den 12. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
(Nr. V I. 354/6. 16. K. R.A.))
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen
(Einschränkung des Fahrradverkehrsa).
Vom 12. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahmeanordnungen auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG#Bl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (REl. S. 645) und
25. November 1915 (RGBl. S. 778)“) und jede Zuwiderhandlung gegen die Anord-
nungen, betreffend Bestandserhebung auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Rl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 3. September 1915 (RG#Bl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGl.
S. 684) “*) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt; «
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Z ), Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestrafte auch können Vor-
räte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsätzii die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
b 2 zu 3000 44 oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird
estraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.