Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 107. 1916 631 
§5 7. 
Übernahmepreise. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, 
wird für das nach § 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle frei einer 
der im § 5 bezeichneten Firmen dem Verkäufer 
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 
22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren fest- 
gesetzten Höchstpreise für gewaschene Wolle festgestellten Ubernahmepreis, 
# b) soweit er nicht Schafhalter ist, diesen übernahmepreis zuzüglich 2 v. H. 
zahlen. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft wird die von ihr zu zahlenden Preise unter 
Zuziehung einer Sachverständigenkommission festsetzen. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft wird auf die zu gewährenden Preise vor 
endgültiger Regelung Abschlagszahlungen gewähren. 
* S. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (§1) nichtinnerhalb derim §bbestimmten Frist zum Waschen 
eingeliefert oder nicht innerhalb der im F6 bestimmten Frist an 
die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert worden sind, 
unterliegen sie einer Meldepflicht. 
Die Meldungen häben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, mit der Aufschrift. „Betrifft Wollmeldung“ versehen, 
zu erstatten. 
2 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner 
alle wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, 
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 8) haben, oder bei 
denen sich solche unter Zollaussicht befinden. 
8 10. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 18. Juli 1916 
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages des betreffenden 
Monats tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen (§5 8) maß- 
gebend. Die erste Meldung ist bis zum 31. Juli 1916, die folgenden Meldungen sind 
bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
	        
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