Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

650  Nr  110.  1916.

B.  Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.

(Freiliste.)
Zu  Nr.  4,  Abfs.  II.

8.  Die  Bestimmungen  für  baumwollene  Damenstrümfe  gelten  auch  für  baumwollene
  Mädchenstrümpfe.  Die  Bestimmungen  für  baumwollene  Herrensocken
gelten  auch  für  bau  wollene  Knabensocken.

Zu  Nr.  5.  ·
9.  Gürtel  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  6.
10.  Taschen  mit  oder  ohne  Bügel  sind  Tapisseriewaren.
11.  Canevas  und  glatte  Kongreßstoffe  sind  frei.
Zu  Nr.  9.
12.  Polsterwaren  sind  frei  (vugl.  auch  unter  A  Ziffer  2d).
Zu  Nr.  19.
13.  Westengürtel  und  Gürtel  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  22.
14.  Nicht  waschbare  Unterröcke  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  22  und  28.
15.  Kombinations  sind  Hemden.
Zu  Nr.  23.
16.  Gummi-Unterlagen  für  Säunglinge  sind  frei.
Zu  Nr.  25.
17.  Fertige  Bettwäsche  (hierzu  gehören  auch  fertige  Inletts)  ist  nicht  frei.
18.  Federköper  fällt  unter  Wäschestoffe.
Zu  Nr.  30.

19.  Unter  Hausschürzen  sind  solche  mit  und  ohne  Träger  ohne  Rücksicht  auf  die
Größe  zu  verstehen.

C.  Ausnahmebewilligungen.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Juni  1916  in
Verbindung  mit  §  19  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
werden  hiermit  die  nachstehenden  Anusnahmen  von  §  7  der  genaunten  Verordnung
zugelassen: