678 Nr. 114. 1916.
(4) Bekanntmachung vom 24. Juli 1916, betreffend Anderung der Postordnung.
achstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. Juli
1916, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. 1900
Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 17. Juli 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
GBl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
echselprotestes, vom 30. Mai 1908 (RGl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 13. Juli 1916 (REBl. S. 694), betreffend die Fristen
bes Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März
1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
" B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen