702 Nr. 118. 1916.
34, 35, 36, 40, 49, 50, 53, 56, 57, 58, 5 8 a der Bundesratsverordnung von
der Unserm Ministerium des Innern unterstehenden, durch Unsere Verordnung
vom 26. Januar 1915 eingesetzten Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin wahrgenommen. Dieser Landesbehörde, die auch die Bestimmungen
aus § 3 Abs. 2 Satz 2 der Bundesratsverordnung erläßt, sind durch die §§ 2,
3, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 19, 21 di ser Ausführungsverordnung weitere Ge-
schäfte zugewiesen.
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung und, soweit erforder-
lich, Vertreter für dieselben werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag
bestellt. Der den derzeitigen Mitgliedern und Vertretern erteilte Auftrag
bleibt bis auf weiteres in Kraft.
Landesfuttermittelstelle im Sinne des § 44 Absatz 3
der Bundesratsverordnung ist das Landesfnttermittel-
amt zu Bützow.
§ 2.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks ob:
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 9 Ziffer 4, des
8 31, des § 37 und des § 58 Absatz 2 der Bundesratsverordnung,
vorbehältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die
Landesbehörde für Volksernährung, die endgültig entscheidet;
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §8§ 34, 35, 36 Absatz 1,
53 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen
einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu-
lässig, welche endgültig entscheidet.
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen
als Kommissare für Volksernährung aus.
§ 3.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3, 4, 38, 58 Absatz 1 der Bundes-
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungs-
vcrordnung — obliegen.