Nr. 118. 1916. 705
Die allgemeinen Anordnungen wegen der den Registratur-, Kassen= und
Unterbeamten aus der Kasse des Kommunalverbandes zu gewährenden Ver-
gütungen, Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden von Unserem Finanzministe-
rium, Abteilung für Domänen und Forsten, im Einvernehmen mit Unserm
Ministerium des Innern nach Anhörung der Landesbehörde für Volksernährung
getroffen. In gleicher Weise werden, soweit erforderlich, Dienstanweisungen für
die Erledigung der Registratur-, Kassen= und Unterbeamtengeschäfte erlassen.
* 10.
Zur Bestreitung der den Kommunalverbänden erwachsenden Kosten haben
die ihnen angehörenden Bezirke — vgl. 9I§ 5, 13 dieser Ausführungsverord-
nung — Beiträge an die Kasse des Kommunalverbandes zu leisten. Der Ver-
teilungsmaßstab wird von der Kreisbehörde für Volksernährung bestimmt und
bedarf der Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung. Die Beiträge
können von der Kreisbehörde durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
beigetrieben werden.
In jedem Kommunalverbande ist eine Rechnung über dessen Einnahmen
und Ausgaben zu führen. In Ansehung der Prüfung und weiteren Behandlung
der Rechnungen ist wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu
verfahren; jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme
von den Kreisbehörden während einer von ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen
Frist den die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und
Kommissaren — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsverordnung zur Er-
hebung etwaiger Erinnerungen frei zu stellen.
8 11.
Die Kreisbehörden für Volksernährung sollen nach Möglichkeit bei der Er-
füllung ihrer Aufgaben die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden
Ortsobrigkeiten und Kommissare — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsver-
ordnung — zu selbständiger Tätigkeit heranziehen und ihnen vor der Beschluß-
fassung über wichtige Maßnahmen Gelegenheit zu einer Außerung geben.
8 12.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben der Landesbehörde für Volks-
ernährung auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Weisungen Folge zu
leisten.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat für das Großherzogtum die Be-
kugnisse einer besonderen Vermittelungsstelle im Sinne des § 59 der Bundesrats-