Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 118. 1916. 705 
Die allgemeinen Anordnungen wegen der den Registratur-, Kassen= und 
Unterbeamten aus der Kasse des Kommunalverbandes zu gewährenden Ver- 
gütungen, Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden von Unserem Finanzministe- 
rium, Abteilung für Domänen und Forsten, im Einvernehmen mit Unserm 
Ministerium des Innern nach Anhörung der Landesbehörde für Volksernährung 
getroffen. In gleicher Weise werden, soweit erforderlich, Dienstanweisungen für 
die Erledigung der Registratur-, Kassen= und Unterbeamtengeschäfte erlassen. 
* 10. 
Zur Bestreitung der den Kommunalverbänden erwachsenden Kosten haben 
die ihnen angehörenden Bezirke — vgl. 9I§ 5, 13 dieser Ausführungsverord- 
nung — Beiträge an die Kasse des Kommunalverbandes zu leisten. Der Ver- 
teilungsmaßstab wird von der Kreisbehörde für Volksernährung bestimmt und 
bedarf der Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung. Die Beiträge 
können von der Kreisbehörde durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege 
beigetrieben werden. 
In jedem Kommunalverbande ist eine Rechnung über dessen Einnahmen 
und Ausgaben zu führen. In Ansehung der Prüfung und weiteren Behandlung 
der Rechnungen ist wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu 
verfahren; jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme 
von den Kreisbehörden während einer von ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen 
Frist den die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und 
Kommissaren — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsverordnung zur Er- 
hebung etwaiger Erinnerungen frei zu stellen. 
8 11. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung sollen nach Möglichkeit bei der Er- 
füllung ihrer Aufgaben die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden 
Ortsobrigkeiten und Kommissare — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsver- 
ordnung — zu selbständiger Tätigkeit heranziehen und ihnen vor der Beschluß- 
fassung über wichtige Maßnahmen Gelegenheit zu einer Außerung geben. 
8 12. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben der Landesbehörde für Volks- 
ernährung auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Weisungen Folge zu 
leisten. 
Die Landesbehörde für Volksernährung hat für das Großherzogtum die Be- 
kugnisse einer besonderen Vermittelungsstelle im Sinne des § 59 der Bundesrats- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.