Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

708 Nr. 118. 1916. 
Der bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigende Höchstpreis gilt für gute, 
gelunee, trockene Ware; für geringere Ware sind angemessene Abzüge zu 
machen. 
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich-kaufmännische 
Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen. 
Bei der Festsetzung des UÜbernahmepreises ist darüber zu bestimmen, wer 
die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bare Auslagen sind von der Behörde vorzuschießen. Gebühren werden 
icht erhoben. 
8 18. 
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen 
zu gewähren. 
* 19. 
Die nach den §§ 47 bis 49 der Bundesratsverordnung ergehenden 
Anordnungen der Kommunalverbände und der Gemeinden, denen die Regelung 
ihres Verbrauchs übertragen ist, bedürfen der Genehmigung der Landesbehörde 
für Volksernährung. 
8 20. 
Von den Kreisbehörden für Volksernährung sind in jedem Kommunal= 
verbande mindestens 3 in demselben wohnhafte geeignete Männer zu wählen, 
welche den Ausschuß im Sinne des § 51 der Bundesratsverordnung bilden. 
Auch in jeder Gemeinde, welcher die Regelung des Verbrauchs nach 
§* 54 der Bundesratsverordnung übertragen ist, ist ein solcher aus mindestens 
drei Mitgliedern bestehender Ausschuß zu wählen; die Wahl erfolgt in den 
gemeindlich verfaßten Ortschaften durch den Gemeindevorstand, in den selb- 
ständigen Gutsbezirken durch die Gutsobrigkeit. 
Der Ausschuß soll bei wichtigeren Maßnahmen mit seinem Rate gehört 
werden. Auch kann seinen Mitgliedern seitens des Kommunalverbandes 
bezw. der Gemeinde die Überwachung oder Ausführung getroffener Anord= 
nungen übertragen werden. 
Den Mitgliedern des Ausschusses könmen seitens des Kommunalverbandes 
bezw. der Gemeinde auf Verlangen angemessene Vergütungen gewährt werden. 
§ 21. 
Beschwerden über die Gemeindevorstände mit Aus- 
nahme der Magistrate führen andie die Bezirkeder Kom- 
munalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kom- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.