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Nr. 119. 1916.
Auch weibliche Personen und Kinder müssen nach ihren Kräften an dieser Arbeit
teilnehmen.
Inm Interesse der öffentlichen Sicherheit verbiete ich daher jedes gegen diese vaterländische
Pflicht verstoßende Verhalten und bestimme zur Dulchühle * Verbotes
folgendes:
1. Jede nach ihrem Stande, ihren Kräften und ihren Fähigkeiten geeignete
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Diese Verordnung tritt mit ihrer
Person ist, soweit es ihre eigenen Verhältnisse zulassen, Verpflichtet, auf
Erfordern bei allen landwirtschaftlichen Arbeiten im Bezirk ihres Wohnsitzes
mitzuhelfen und die ihr übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen.
Jeder Besitzer von Fuhrwerk, das zu landwirtschaftlichen Zwecken benuzt
werden kann, von Pferden und anderem Zugvieh ist verpflichtet, solches
Fuhrwerk, die Pferde und das Zugvieh zu landwirtschaftlichen Arbeiten in
seinem Bezirk zur Verfügung zu stellen, wenn ein dringender Notstand
behördlicherseits festgestellt ist. ·
Die Heranziehung zur Arbeit und die Einziehung der Fuhrwerke, der
Pferde usw. erfolgt
a) in den preußischen Teilen des Korpsbezirks durch den zuständigen
Landrat, in den kreisfreien Städten durch den ersten Bürgermeister,
b) in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
durch die von den Ministerien bestimmten Behörden,
c) in den Hansestädten Hamburg, Lübeck und Bremen durch die Polizeibehörde
bezw. Land-Herrenschaft, Polizeiamt und Polizeidirektion,
d) im Fürstentum Lübeck durch die zuständigen Polizeibehörden.
. Durch die Arbeit und die Verwendung der Fuhrwerke, der Pferde usw.
entsteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen Entschädigung.
Die Arbeit und Verwendung der Fuhrwerke, Pferde usw.
dürfen von der Vorauszahlung der Entschädigung nicht abhängig gemacht
werden.
Gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Einziehung von Fuhrwerk,
Pferden usw. steht die Beschwerde an den Regierungspräsidenten bezw.
an die Großherzoglich Mecklenburgischen Ministerien bezw. Senate der
Freien und Hansestädte bezw. Großherzogliche Regierung in Eutin offen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung
der für die Beschwerde zuständigen Behörde ist endgültig.
Amtsärztliche Atteste (Atteste von Kreisärzten) befreien von der Arbeitsleistung.
. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft.
Veröffenklichung in Kraft. Die Zivilbehörden
werden ersucht, diese Verordnung öffentlich bekannt zu machen.
v. Falk.