Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  119.  1916.

Auch  weibliche  Personen  und  Kinder  müssen  nach  ihren  Kräften  an  dieser  Arbeit

teilnehmen.

Inm  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verbiete  ich  daher  jedes  gegen  diese  vaterländische
  Pflicht  verstoßende  Verhalten  und  bestimme  zur  Dulchühle  *  Verbotes
  folgendes:

1.  Jede  nach  ihrem  Stande,  ihren  Kräften  und  ihren  Fähigkeiten  geeignete

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Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer

Person  ist,  soweit  es  ihre  eigenen  Verhältnisse  zulassen,  Verpflichtet,  auf
Erfordern  bei  allen  landwirtschaftlichen  Arbeiten  im  Bezirk  ihres  Wohnsitzes
  mitzuhelfen  und  die  ihr  übertragene  Arbeit  mit  Sorgfalt  auszuführen.

Jeder  Besitzer  von  Fuhrwerk,  das  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  benuzt

werden  kann,  von  Pferden  und  anderem  Zugvieh  ist  verpflichtet,  solches
Fuhrwerk,  die  Pferde  und  das  Zugvieh  zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  in
seinem  Bezirk  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn  ein  dringender  Notstand
behördlicherseits  festgestellt  ist.  ·
Die  Heranziehung  zur  Arbeit  und  die  Einziehung  der  Fuhrwerke,  der
Pferde  usw.  erfolgt
a)  in  den  preußischen  Teilen  des  Korpsbezirks  durch  den  zuständigen
Landrat,  in  den  kreisfreien  Städten  durch  den  ersten  Bürgermeister,
b)  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  durch  die  von  den  Ministerien  bestimmten  Behörden,
c)  in  den  Hansestädten  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen  durch  die  Polizeibehörde
  bezw.  Land-Herrenschaft,  Polizeiamt  und  Polizeidirektion,
d)  im  Fürstentum  Lübeck  durch  die  zuständigen  Polizeibehörden.

.  Durch  die  Arbeit  und  die  Verwendung  der  Fuhrwerke,  der  Pferde  usw.

entsteht  ein  zivilrechtlicher  Anspruch  auf  Zahlung  einer  ortsüblichen  Entschädigung.
  Die  Arbeit  und  Verwendung  der  Fuhrwerke,  Pferde  usw.
dürfen  von  der  Vorauszahlung  der  Entschädigung  nicht  abhängig  gemacht
werden.
Gegen  die  Heranziehung  zur  Arbeit  und  gegen  die  Einziehung  von  Fuhrwerk,
  Pferden  usw.  steht  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  bezw.
an  die  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Ministerien  bezw.  Senate  der
Freien  und  Hansestädte  bezw.  Großherzogliche  Regierung  in  Eutin  offen.
Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung
der  für  die  Beschwerde  zuständigen  Behörde  ist  endgültig.

Amtsärztliche  Atteste  (Atteste  von  Kreisärzten)  befreien  von  der  Arbeitsleistung.



.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes

  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit
dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.
Veröffenklichung  in  Kraft.  Die  Zivilbehörden

werden  ersucht,  diese  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.